Schutzschirm-Ausgleichzahlung Q3/2020: Verpflichtende Angaben fristgerecht einreichen!
Mit der Restzahlung des dritten Quartals 2020 im Januar führt die KV Nordrhein auch die Ausgleichszahlung des „Corona-Schutzschirms“ für die anspruchsberechtigten Praxen aus. Anspruch hat jede Praxis, die gegenüber dem Vorjahresquartal Honorareinbußen in Höhe von zehn Prozent des Gesamthonorars sowie zusätzlich einen Fallzahlrückgang in Folge der Pandemie aufweist.