Corona-Testverordnung bis Ende Juni verlängert
Das Bundesgesundheitsministerium hat die bestehende Corona-Testverordnung (TestV) in der Fassung vom 11. Februar mit wenigen Änderungen bis 30. Juni 2022 verlängert.
Das Bundesgesundheitsministerium hat die bestehende Corona-Testverordnung (TestV) in der Fassung vom 11. Februar mit wenigen Änderungen bis 30. Juni 2022 verlängert.
Am 2. April endet die Übergangsfrist, die der Bund den Ländern mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeräumt hat, um im Bedarfsfall eigene Corona-Schutzmaßnahmen für ihre Bevölkerung einzuleiten.
Geflüchteten aus Kriegs- und Krisengebieten wie der Ukraine sollten in Deutschland frühzeitig alle Impfungen angeboten werden, die die Ständige Impfkommission (STIKO) für die in Deutschland lebende Bevölkerung empfiehlt.
Der Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer steht Praxen weiterhin nur begrenzt zur Verfügung. Für die Woche vom 28. März bis 3. April (KW13) können bis zu 240 Dosen (40 Vials) pro Ärztin/Arzt bestellt werden.
Vertragsärztinnen und -ärzte können bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin bis zu sieben Tage nach telefonischer Anamnese krankschreiben.
Seit Mittwoch dieser Woche gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte u. a. in Arztpraxen.