Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat eine neue Quarantäneverordnung erlassen, die einheitlichere und verlässlichere Regeln für alle Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen schaffen soll. Dabei wird auch der Grundsatz umgesetzt, dass eine Quarantäne von Kontaktpersonen eines Infizierten nach zehn Tagen durch einen Corona-Schnelltest oder einen PCR-Test beendet werden kann und damit keine 14 Tage mehr dauern muss. Die Verordnung legt insbesondere einen Automatismus für folgende Begebenheiten fest:
• Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, weil er Erkältungssymptome aufweist oder mit einem Schnelltest positiv getestet worden ist, muss bis zum Vorliegen des (negativen) Ergebnisses in Quarantäne.
• Personen mit einer per PCR-Test (nicht Schnelltest) nachgewiesenen Corona-Infektion müssen sich automatisch in Quarantäne begeben. Die Quarantäne beginnt direkt mit Erhalt des Testergebnisses und nicht erst, wenn man einen besonderen Quarantänebescheid erhält. Die Quarantäne endet frühestens nach zehn Tagen. Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vorher keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind.
• Personen, die mit infizierten Personen im gleichen Haushalt leben, müssen ebenfalls direkt und automatisch in Quarantäne. Diese Quarantäne dauert 14 Tage, kann aber verkürzt werden, wenn nach zehn Tagen ein Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist. Abgerechnet werden können die Abstriche für diese Tests mit der SNR 97120. Sollten während der Quarantänezeit Symptome auftauchen, sollte umgehend Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden.
Kontaktpersonen
Infizierte Personen sind zudem verpflichtet, ihre engen Kontaktpersonen der letzten vier Tage vor Durchführung des Tests zu informieren. Das Ministerium rät darüber hinaus allen informierten Kontaktpersonen, die nicht als Haushaltsangehörige ohnehin automatisch in Quarantäne sind, sich soweit wie möglich selbst zu isolieren und mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall über die Dauer der Quarantäne. Ein möglicher Corona-Test zur Verkürzung der Quarantäne darf frühestens zehn Tage nach Beginn der angeordneten Quarantäne erfolgen.
Erlässt eine örtlich zuständige Behörde eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der automatischen Quarantäneregelung vor. Die örtlichen Behörden können auch über Ausnahmen – z. B. für die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit unter strengen Vorgaben trotz Quarantäne – entscheiden.
Abweichende Regelungen für medizinisches Fachpersonal
Sind Ärzte oder nichtmedizinisches Fachpersonal, bspw. in Arztpraxen, Kontaktpersonen, so besteht die Möglichkeit zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme. Das RKI hat seine Empfehlungen aktualisiert für Situationen, in denen ein relevanter Personalmangel vorliegt, das heißt, die adäquate Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht gewährleistet ist. Auch sollten andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Personalbesetzung ausgeschöpft sein. Die Anpassungen sollten gemeinsam mit dem Gesundheitsamt und unter Berücksichtigung der angestrebten Schutzziele vorgenommen werden.
Optionen zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern bei relevantem Personalmangel finden Sie auf der Webseite des RKI unter folgenden Links:
Ausführliche Hinweise zur vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme
Ergänzend zu den oben genannten Hinweisen hat das RKI zudem eine neue Infografik “Entlasskriterien aus der Isolierung für Ärztinnen und Ärzte” veröffentlicht. Sie finden die Grafik hier: