Die Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung von Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege endet zum 31. Mai. Ab 1. Juni müssen Patienten für eine Krankschreibung wieder in die Praxis kommen und sich ärztlich untersuchen lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Entscheidung, die Sonderregelung zum Monatsende auslaufen zu lassen, mit der aktuellen Einschätzung der Gefährdungslage und den Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens begründet.
Auch die Ausnahmeregelung für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) endet damit am 31. Mai.
„Patienten sollten aber bis auf Weiteres bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen“, empfiehlt der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Dr. med. Frank Bergmann. Sinnvoll sei auch, Möglichkeiten zur weitgehend kontaktarmen Übergabe von AU-Bescheinigung und Rezepten zu schaffen und auf das Einhalten der Maskenpflicht und der Abstandsregeln zu bestehen.
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