Vom heutigen 25. Januar und bis zunächst 14. Februar gilt in Nordrhein-Westfalen eine verschärfte Maskenpflicht – auch in Arztpraxen. Das Land NRW hat in der ab heute geltenden Corona-Schutzverordnung verfügt, dass in Geschäften, im ÖPNV, während Gottesdiensten und in Arztpraxen sowie vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen eine medizinische Maske getragen werden muss. Medizinische Masken sind im Sinne der Verordnung sogenannte OP-Masken, FFP2-Masken oder diesem Standard vergleichbare Masken (KN95/N95).
Die Pflicht zum Tragen dieser Spezialmasken gilt sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für das medizinische Personal. Wenn die medizinische Behandlung es erfordert, kann die Maske vorübergehend abgesetzt werden. Die Maskenpflicht entfällt für Praxisinhaber und -beschäftigte, wenn gleich wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Corona-Schutzverordnung nennt hier z. B. Abtrennungen durch Glas oder Plexiglas.
Nur wenige Ausnahmen
Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinischen Masken tragen können, dürfen ersatzweise eine Alltagsmaske nutzen. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum Schuleintritt, Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz im Einsatz sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Sie benötigen dafür aber ein ärztliches Zeugnis, das auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Wiederverwendung von FFP2-Masken
Wissenschaftler der FH Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster haben FFP2-Masken verschiedener Hersteller getestet und für Privatpersonen zwei Arten der Wiederaufbereitung erprobt: die sogenannte „Sieben-Tage-Regel“ und die „Backofen-Methode“. Mehr dazu finden Sie in unserer Corona-Praxisinformation vom 21. Januar. Eine ausführliche Beschreibung und weitere wissenswerte Infos zu Schutzmasken finden Sie auch in dieser Broschüre:
Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch (PDF, 1,1 MB)
Corona-Schutzverordnung NRW ab 25.01.21 (PDF, 175 KB)