Am 2. April endet die Übergangsfrist, die der Bund den Ländern mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeräumt hat, um im Bedarfsfall eigene Corona-Schutzmaßnahmen für ihre Bevölkerung einzuleiten. Das IfSG ermöglicht beispielsweise regionale Hotspot-Regelungen, die u. a. dann greifen sollen, wenn aufgrund des Infektionsgeschehens eine Überlastung des Gesundheitssystems droht. Allem Anschein nach kann sich die NRW-Regierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf einigen, die Hotspot-Regelung in NRW bzw. für das ganze Bundesland anzuwenden. Das bedeutet: Ab Sonntag entfällt die Maskenpflicht in Innenräumen, auch im Handel. Einzig in Bussen und Bahnen, Kliniken und Pflegeheimen muss weiter Maske getragen werden. Auch 2G- und 3G-Zugangskontrollen, zum Beispiel in der Gastronomie oder in Fitnessstudios, fallen weg. Für Veranstaltungen wird es keine Teilnehmer-Obergrenzen mehr geben. Welche Basismaßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in NRW ab Sonntag im Detail gelten, wird vermutlich in einer neuen Corona-Schutzverordnung festgelegt. Die Verordnung in der derzeitigen Fassung tritt mit Ablauf des 2. April außer Kraft.
Maskenpflicht in Arztpraxen?
Im Hinblick auf das Ende vieler Schutzmaßnahmen haben uns bereits besorgte Praxen auf die Maskenpflicht in den Praxen angesprochen. Sollte das Land in einer neuen Corona-Schutzverordnung von der Möglichkeit, eine allgemeine Maskenpflicht in Arztpraxen anzuordnen, keinen Gebrauch machen, wären Beschäftigte sowie Patientinnen und Patienten in Praxen ab Sonntag nicht mehr gesetzlich zum Tragen einer Schutzmaske verpflichtet. Wenn sich die Landesregierung für die Maskenpflicht in Praxen entscheidet, werden wir umgehend entsprechend informieren.
Die Rechtsberater der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Länder-KVen sind jedoch generell der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31. März hinaus das Recht haben, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen. Ärztinnen und Ärzte haben demnach in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist. Die Prüfung, ob die konkrete Maßnahme – auch die potentielle Maskenpflicht – in der Praxis ein probates Mittel ist, steht jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolgt nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft. „Wir müssen in der aktuellen Infektionslage in den Praxen auch an uns selber und an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denken, die es ebenfalls zu schützen gilt. Es ist niemandem – und schon gar nicht dem Gesundheitssystem als Ganzem – damit gedient, wenn Praxen vorübergehend schließen müssen, weil zu viel Personal infiziert, erkrankt oder in Quarantäne ist“, sagt Dr. med. Carsten König, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein.
„Jetzt kommt es auf jeden Einzelnen an“
„Bei 235.600 Neuinfektionen in NRW innerhalb einer Woche, einer Sieben-Tage-Inzidenz von 1.314 und weiterhin zahlreichen Todesfällen kann man beileibe nicht sagen, dass die Pandemie vorbei ist. Wir Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bekommen das jeden Tag in den Praxen zu spüren. Auch in den Kliniken werden immer noch Menschen wegen Corona stationär aufgenommen, gleichzeitig ist die Versorgung der Patientinnen und Patienten wegen der personelle Lage stark belastet“, kommentiert Dr. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein, das Auslaufen der meisten Schutzmaßnahmen. Bergmann weiter: „Aus medizinischer Sicht und auch zum weiteren Schutz insbesondere von vulnerablen Gruppen wäre es sinnvoll gewesen, grundlegende Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken in Innenräumen und Zugangsbeschränkungen in sensiblen gesellschaftlichen Bereichen verbindlich beizubehalten. Jetzt bleibt fast nur noch zu hoffen, dass die Menschen umsichtig und verantwortungsvoll handeln, damit die Infektionslage relativ kontrollierbar bleibt.“