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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat – auch durch Intervention der KVNO – Vorgaben für ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren im Zusammenhang mit der neuen Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums vom 15. Oktober erstellt. Sie betreffen u. a. die Abrechnung und Dokumentation von Antigen-Schnelltests (PoC-Tests), von Schulungen bspw. in Pflegeheimen, präventive Tests von Praxispersonal und die Beauftragung des Labors.

Eine einheitliche Abrechnungsziffer

Für alle Abstrichleistungen, die nordrheinische Vertragsärzte im Rahmen der Testverordnung des BMG erbringen, gilt ab sofort nur noch eine Abrechnungsziffer: die Symbolnummer 97120. Die Testverordnung regelt die Testungen asymptomatischer Personen. Daher sind die Ziffern 88240 und 32006 wie bisher auch in diesen Fällen nicht hinzuzusetzen. Diese Ziffern kommen nur bei der Testung symptomatischer Personen zum Einsatz. Mit der einheitlichen Symbolnummer ist eine Differenzierung nach Testanlass – beispielsweise Testung von Kontaktpersonen und Reiserückkehrern, im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens oder präventiv in gesundheitlichen Einrichtungen – in der Abrechnung nicht mehr notwendig. Dies gilt auch für Abstriche im Rahmen von PoC-Tests. Neu ist auch, dass Personen, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet, ausdrücklich einen Test-Anspruch nach der Testverordnung haben. Auch hier gilt die Symbolnummer 97120. Die frühere Abrechnung nach EBM entfällt somit.

Abrechnung von PoC-Tests

Vertragsärzte in Nordrhein können die PoC-Abstriche, PoC-Sachkosten und Schulungen zur Durchführung von PoC-Tests über ihre Quartalsabrechnung einreichen. Die Testverordnung vom 15. Oktober ermöglicht auch die präventive Testung des Praxispersonals bis zu einmal wöchentlich. In diesen Fällen werden nur die Kosten für den PoC-Antigentest übernommen. Die Antigentests müssen zudem vom BfArM gelistet sein. Abstriche beim eigenen Personal werden nicht vergütet. Die KVNO plant, zentral für die Niedergelassenen in Nordrhein Test-Kits zu erwerben und an die Praxen weiterzuleiten. Auf welchem logistischen Weg das geschehen kann, wird derzeit erarbeitet.


Bei der Abrechnung der Sachkosten und Schulungen gehen Sie folgendermaßen vor:

Abrechnung PoC-Sachkosten: Testung des eigenen Praxispersonals

  1. Anlegen eines Abrechnungsscheins auf den Praxisinhaber
  2. Kostenträger ist das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS): 38825/IK 100038825
  3. Eintragung der SNR 97122 am Tag der Testung in der Häufigkeit der durchgeführten PoC-Tests
  4. Eintragung des Gesamtbetrags der Sachkosten in der Feldkennung 5012 (max. 7 Euro je PoC-Test erstattungsfähig)
  5. Eintragung der Sachkosten-Bezeichnung „POC-Sachkosten“ in Feldkennung 5011
  6. Als Diagnosekodierung wird die U99.0G und Z11G verwendet

Originalrechnungen über den Bezug von PoC-Testkits müssen nicht eingereicht werden. Die Praxen sind allerdings verpflichtet, die Originalrechnungen bis zum 31.12.2024 aufzubewahren.

Abrechnung ärztliche Schulung zur Durchführung von PoC-Tests

  1. Anlegen eines Abrechnungsscheines auf den Praxisinhaber
  2. Kostenträger ist das BAS 38825/IK 100038825
  3. Eintragung der SNR 97124 am Tag der Schulung
  4. Eintragung der geschulten Einrichtung im freien Begründungstext der Feldkennung 5009
  5. Als Diagnosekodierung wird die U99.0G und Z11G verwendet

Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte ohne vertragsärztliche Zulassung können sich und ihr Praxispersonal bei Vertragsärzten testen lassen. Das gilt ebenso für andere humanmedizinische Heilberufe wie Physio- oder Ergotherapeuten. In diesen Fällen können Vertragsärzte auch den Abstrich als weitere ärztliche Leistung berechnen.

Abrechnung PoC-Sachkosten: Testung des Personals anderer humanmedizinischer Heilberufe

  1. Anlegen eines Abrechnungsscheins auf den zu Testenden
  2. Nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträger; bei Privatpatienten VKNR BAS 38825/IK 100038825 erfassen
  3. Eintragung der SNR 97120 für den Abstrich und 97122 für den durchgeführten PoC-Test
  4. Eintragung des Betrages der Sachkosten in der Feldkennung 5012 (max. 7 Euro je PoC-Test erstattungsfähig)
  5. Eintragung der Sachkosten-Bezeichnung „POC-Sachkosten“ in Feldkennung 5011
  6. Als Diagnosekodierung wird die U99.0G und Z11G verwendet

Beauftragung mit Muster OEGD

Die Beauftragung von Labordiagnostik mittels PCR-Test oder Labor-Antigentest erfolgt über das angepasste Formular OEGD. Ärzte kreuzen darauf den Testanlass, zum Beispiel Kontaktperson oder Ausbruchsgeschehen, an. Ob dann ein PCR- oder ein Antigentest im Labor durchgeführt wird, bestimmt der beauftragte Laborarzt.

Das aktuell im Einsatz befindliche Formular „Muster OEGD“ kann bis Ende des Jahres verwendet werden. Die KVNO stellt die neuen Formulare demnächst bereit.

Corona-Tests in der Arztpraxis: Kurzversion Vergütungsübersicht (PDF, 650 KB)

Vorgaben der KBV für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung (PDF, 1.200 KB)

KVNO Praxisinfo | Themen: Abrechnung von Corona-Tests bei asymptomatischen Personen vereinfacht (PDF, 350 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.