Im Rahmen der Testverordnung (TestV) wurden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitreichende neue Anforderungen an die Auftrags- und Leistungsdokumentation gestellt sowie eine neue Vergütungsstruktur aufgebaut. Aus diesem Grund wurden neue Symbolnummern für die Abrechnung von Testungen nach der TestV zur Verfügung gestellt:
GOP | Bezeichnung | Vergütung |
88310 | Abstrich (§ 12 Abs. 1 TestV) | 8,00 € |
88310B | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a TestV) | 8,00 € |
88311 | Schulung (§ 12 Abs. 4 TestV) | 70,00 € |
88312 | Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test/Antigen-Test zur Eigenanwendung (§ 11 TestV) | 3,50 € |
88312B | Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung (§ 11 i.V.m. § 4a TestV) | 3,50 € |
88313 | Gespräch ohne Testung (§ 12 Abs. 5 TestV) | 5,00 € |
88314 | Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 2 TestV) | 5,00 € |
88370 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats (§ 12 Abs. 6 Satz 1 TestV) | 6,00 € |
88371 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems (§ 12 Abs. 6 Satz 2 TestV) | 2,00 € |
Die Symbolnummern sollten auch bereits durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) angelegt sein. In diesem Zuge ist es auch nicht mehr notwendig, die Sachkosten separat einzutragen.
Hinweis: Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 erbracht worden sind, müssen noch mit den alten Symbolziffern gekennzeichnet werden, da hier noch die höheren Preise in Ansatz gebracht werden dürfen.
Dokumentationsvorgaben
Die neuen Dokumentationsvorgaben sind verpflichtend ab dem 1. Juli 2021 einzuhalten. Hierbei bietet sich ggf. an die Dokumentation direkt in Ihrem PVS einzutragen, so dass Sie keine doppelte Datenhaltung vornehmen müssen. Hierbei wäre folgendes Vorgehen möglich:
- die Angaben zur getesteten Person – diese sind bereits durch das Einlesen der eGK/das Anlegen eines Falles mit dem Kostenträger BAS in der Abrechnung erfasst,
- Art der Leistung – bitte tragen Sie nur die ab dem 1. Juli geltenden neuen Symbolnummern ein,
- Testgrund nach den Paragrafen 2 bis 4b der TestV – die Angabe, ob es sich um eine Kontaktperson, ein Ausbruchsgeschehen, Verhütung der Verbreitung, die Bürgertestung oder den Bestätigungstests nach einem positiven PoC-Test handelt, kann im freien Begründungstext in der Abrechnung erfolgen,
- Uhrzeitangabe der Testung – diese kann direkt hinter der erbrachten Leistung in der Abrechnung im Feld Um-Uhrzeit eingetragen werden,
- das Ergebnis der Testung kann mittels ICD-Codierung dokumentiert werden. Bei positiv getesteten Personen ist die U07.1G zu dokumentieren,
- bei der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung ist die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte anzugeben. Diese kann auch im freien Begründungstext zur Abrechnung der Sachkostenpauschale angegeben werden.
Weitere Dokumentationsvorgaben, die dann noch zusätzlich aufzubewahren wären:
- bei einem positiven Testergebnis ist ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests ist zu dokumentieren,
- Meldung der Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der durchführenden Personen je Tag bei der Durchführung von Bürgertests,
- bei der Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs.
Grundsätzlich können Sie die Dokumentation auch anderweitig vornehmen. Im Bedarfsfall müssen Sie diese Unterlagen dann aber der KV zur Abrechnungsprüfung vorlegen.
KVNO Praxisinfo | Themen: Weitere Informationen zur Fluthilfe, Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben nach der TestV, Übergangsfrist Masernschutzgesetz, Sonderregelung Hygienepauschale