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Patientinnen und Patienten mit bestimmten Vorerkrankungen haben nach der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 bevorzugt Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung. Die Impfverordnung ordnet sie in die Gruppe 2 (Paragraf 3, Ziffer 2) mit hoher Priorität beziehungsweise in die Gruppe 3 (Paragraf 4, Ziffer 2) mit erhöhter Priorität ein.

Als Nachweis benötigen die Patienten ein ärztliches Attest – und zwar immer dann, wenn nicht schon aufgrund des Alters eine Impfberechtigung besteht: In der Priorisierungsgruppe 2 sind das alle Personen ab 70 Jahre, in Gruppe 3 Personen ab 60 Jahre. Zum jetzigen Zeitpunkt werden aber noch keine Impftermine für diese Personengruppen vergeben. Ärztliche Atteste sind daher jetzt noch nicht erforderlich.

Für die Ausstellung des Attests reicht eine formlose Bescheinigung aus, dass eine Erkrankung im Sinne der CoronaImpfV vorliegt – es müssen keine näheren Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht werden. Dies ist auch aus datenschutzrechtlichen Gründen relevant. Die Bescheinigung könnte wie folgt lauten:

„Hiermit wird bescheinigt, dass bei Herrn/Frau Mustermann eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 der CoronaImpfV vorliegt“ oder „Hiermit wird bescheinigt, dass bei Herrn/Frau Mustermann eine Erkrankung im Sinne von § 4 Ziffer 2 der CoronaImpfV vorliegt.“

Die Patienten müssen für die Bescheinigung nicht extra in die Praxis kommen: Ärzte können das Dokument per Post zusenden. Für das Ausstellen des Attests erhalten sie eine Vergütung von fünf Euro, abrechenbar über die Gebührenordnungsposition (GOP) 97160 – sofern ein postalischer Versand erfolgt zuzüglich 90 Cent (GOP 97161). Die Abrechnung erfolgt dabei analog der Abstrichleistungen bei asymptomatischen Personen nach der Testverordnung über das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Eine Wandlung in den Kostenträger BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung: VKNR 38825) erfolgt über die KV Nordrhein. Bei Privatpatienten wird direkt der Kostenträger BAS erfasst.

Welche Vorerkrankungen zählen?

Die Impfverordnung führt in Prioritätsgruppe 2 („hohe Priorität“) Personen auf mit

  • Trisomie 21
  • einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung
  • Personen nach Organtransplantation

In Prioritätsgruppe 3 („erhöhte Priorität“) werden folgende Erkrankungen genannt:

  • Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30)
  • chronische Nierenerkrankung
  • chronische Lebererkrankung
  • Immundefizienz oder HIV-Infektion
  • Diabetes mellitus
  • Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension
  • zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Apoplex
  • Krebserkrankungen
  • COPD oder Asthma bronchiale
  • Autoimmunerkrankungen oder rheumatische Erkrankungen.

Weitere Informationen zur Einstufung der Impfberechtigten:

RKI: STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung

Bundesanzeiger: Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 (PDF, 490 KB)

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstart, Attest für Impfung, neue Testverordnung, Substitutionsbehandlung, FFP2-Masken (PDF, 480 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.