Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die AU-Richtlinie geändert. Vertragsärztinnen und -ärzte können die Arbeitsunfähigkeit ab sofort auch im Rahmen einer Videosprechstunde feststellen und bescheinigen. Voraussetzung ist, dass die oder der Versicherte der Ärztin bzw. dem Arzt oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund einer früheren Behandlung persönlich bekannt ist. Eine erstmalige AU-Feststellung ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen möglich. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Die AU-Regelung ist unabhängig von der Corona-Pandemie. Versandkosten für die Zustellung der AU-Bescheinigung können derzeit noch nicht abgerechnet werden. KBV und GKV-Spitzenverband beraten derzeit über eine Vergütung im EBM für die Zusendung der AU-Bescheinigung nach der Videosprechstunde an den Versicherten.
AU-Bescheinigung in Quarantäne
Für Personen, für die das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat, die aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen. Ist die betroffene Person nicht krank, kann auch keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden. In diesem Fall ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert.
Sobald aber ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit, die durch den Arzt bescheinigt werden kann. Auch bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus, die mit Krankheitssymptomen einhergeht, kann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.