KBV und GKV-Spitzenverband haben angesichts der sich zuspitzenden Infektionslage auch die Möglichkeit zur telefonischen Betreuung von Patientinnen und Patienten reaktiviert. Ärzte und Psychotherapeuten können seit heute, 2. November, und zunächst bis zum 31. Dezember erneut die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte/16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte/7,14 Euro) für telefonische Konsultationen abrechnen. Dabei gibt es wieder unterschiedlich hohe „Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen:
- Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater: pro Patient bis zu 20 Telefongesprächevon mindestens 10 Minuten – insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433.
- Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten: pro Patient bis zu sechs Telefongespräche von mindestens 5 Minuten Dauer – entweder als Zuschlag zur GOP 01435 oder zur Versichertenpauschale (GOP 03000/04000) beziehungsweise Grundpauschale der Schmerztherapeuten (GOP 30700). Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01434.
- Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen: GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechenbar
- Alle anderen Fachärzte: GOP 01434 zweimal pro Patient abrechenbar
- Telefonisches Gespräch bei Substitutionsbehandlung: mindestens 10 Minuten Dauer; Abrechnung über die GOP 01952.
Abrechnungshinweise zu den GOP 01433 und GOP 01434
Die Gebührenordnungsposition 01433 ist nur für bekannte Patienten abrechnungsfähig. Das heißt: Entweder im aktuellen Quartal oder in einem der vorausgehenden sechs Quartale erfolgte ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Arztpraxis.
Die GOP 01433 ist im Rahmen der Arzt-Patienten-Begegnung auch gemeinsam mit der GOP 01435 abrechnungsfähig. Wird die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet, so kann beim gleichen Kontakt die 01433 nicht abgerechnet werden. Die Gebührenordnungsposition 01433 unterliegt gemeinsam mit den GOP 14220, 16220, 21220, 22220 und 23220 einem Höchstwert von 3080 Punkten je Arztfall.
Für alle oben genannten Fachgruppen gilt: Die GOP 01434 kann nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen – mit Ausnahme der GOP 01435 und 88122 – abgerechnet werden.
Portokosten werden übernommen
Die Kosten für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungen, die im Rahmen eines Telefonats oder einer Videosprechstunde ausgestellt werden, werden übernommen. Hierfür kann die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 angesetzt werden.
Weitere Informationen bei der KBV