In unserer Corona-Praxisinformation vom 28. Dezember hatten wir darüber informiert, dass auch Heranwachsende ab zwölf Jahren eine Auffrischimpfung erhalten können. Da es diesbezüglich weiterhin Unsicherheiten auf Seiten von Ärzten und Impfwilligen gibt, möchten wir das Thema erneut aufgreifen und noch einmal darauf hinweisen, dass die aktuelle Coronavirus-Impfverordnung die Verabreichung der COVID-19-Impfstoffe auch abweichend von der arzneimittelrechtlichen Zulassung erlaubt, „wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist“. Auf dieser Grundlage sind Boosterimpfungen für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren rechtssicher möglich.
Bei Impfschaden besteht Versorgungsanspruch
Das hatte auch Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach am 27. Dezember in einem Brief an die Gesundheitsminister der Länder und an die Kassenärztlichen Vereinigungen noch einmal klargestellt. Zudem wies er darauf hin, dass im Fall eines Impfschadens ein Versorgungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht – soweit mit einem für diese Personengruppe „grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff“ geimpft werde.
Die Möglichkeit zur Auffrischimpfung ab zwölf Jahren gilt damit unabhängig von der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie der Impfstoffhersteller. Die STIKO rät in Ihrer Stellungnahme zum Boostern von allen Personen ab 18 Jahren, die Vakzin-Produzenten empfehlen die Verwendung ihrer Impfstoffe zum Auffrischen ebenfalls nur für diese Personengruppe.