Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Auffrischimpfung für alle Personen ab 18 Jahren und nur in Ausnahmefällen auch für Kinder und Jugendliche. Auch die Hersteller der derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffe empfehlen die Verwendung ihrer Vakzine für Boosterimpfungen erst ab 18 Jahren. Dagegen erlaubt die aktuelle Coronavirus-Impfverordnung die Verabreichung der Impfstoffe auch abweichend von der arzneimittelrechtlichen Zulassung, „wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist“.
Das hat zu Unsicherheiten bei Ärzten und Impfwilligen geführt. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach hat deshalb in einem Brief an die Gesundheitsminister der Länder und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gestern klargestellt, dass Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren eine Auffrischimpfung gegen COVID-19 erhalten können. Er hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Fall eines Impfschadens ein Versorgungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, soweit mit einem für diese Personengruppe „grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff“ geimpft werde.
Konkret listet Lauterbach in seinem Schreiben auf, für welche Personengruppen ein Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens bei Auffrischimpfungen besteht:
- Für alle Personen ab zwölf Jahren, die mit einem grundsätzlich für sie zugelassenen mRNA-Impfstoff geimpft werden – also Biontech/Pfizer und Moderna. Unter Berücksichtigung der STIKO-Empfehlung soll der Impfstoff von Moderna aber erst ab 30 Jahren verwendet werden.
- Für alle Personen ab fünf Jahren mit Immunschwäche, wie auch von der STIKO empfohlen.
Zahl der Booster-Impfungen unbegrenzt – aber keine Impfung unter fünf Jahren
Lauterbach stellt auch klar, dass die Zahl der Auffrischimpfungen nach den arzneimittelrechtlichen Zulassungen nicht begrenzt ist – also grundsätzlich auch weitere Folgeimpfungen im Rahmen der geltenden Zulassung verabreicht werden können, soweit nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar. Somit ist auch das mehrfache Boostern – etwa von Personen, die nach einer Impfung kaum Antikörper bilden – nach Auffassung der KBV grundsätzlich möglich. Weiter heißt es in dem Schreiben des Bundesgesundheitsministers, dass für die mRNA-Impfstoffe eine homologe Auffrischimpfung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Kinder unter fünf Jahren dürften allerdings gegenwärtig nicht geimpft werden. Dies bedeutet, dass im Falle einer Impfung eines unter fünfjährigen Kindes die staatliche Impfschadenshaftung nicht greift.
Rechtssicherheit für Ärzte und impfwillige Personen
Die jüngste Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung hinsichtlich zulassungsüberschreitender Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist, und die damit zusammenhängenden Fragen des Versorgungsanspruchs bei einem Impfschaden sowie der ärztlichen Impfvergütung hatten zu Nachfragen geführt. Mit der jetzt erfolgten Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums besteht Rechtssicherheit für die impfenden Ärzte und impfwillige Personen und Eltern. Das Schreiben des Bundesgesundheitsministers im Wortlaut:
Haftung bei zulassungsüberschreitender Anwendung der COVID-19-Schutzimpfung