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Mit dem NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hatte die KV Nordrhein zur Erleichterung der Impforganisation bereits geklärt, dass bei einer COVID-19-Auffrischungsimpfung von in der eigenen Praxis bereits geimpften Personen (Wiederholungsimpfung) die Aufklärung ausschließlich mündlich erfolgen kann (vgl. Corona-Praxisinformation vom 19. November). Nun hat auch die Bundesärztekammer (BÄK) auf diese Möglichkeit hingewiesen, die auch der Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Vereinigung (KBV) entspricht.

Danach bestehen insbesondere bei Auffrischungsimpfungen durch dieselbe Arztpraxis mit dem gleichen Impfstoff aus rechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine ausschließlich mündliche Aufklärung. Diese müsse dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden, heißt es in dem Papier, das die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der KBV erstellt hat. Das bedeutet: Der Aufklärungsbogen muss dann nicht ausgehändigt werden; die begleitende Impfdokumentation lässt sich so auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken.

Wenn die Aufklärung bei der ersten beziehungsweise zweiten Impfung durch dieselbe Ärztin, denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt wurde und die zu impfende Person in der Praxis bekannt sei, könne darauf im Aufklärungsgespräch vor der Auffrischungsimpfung Bezug genommen werden.

Kurze Anamnese auch beim Boostern

Die Juristen der BÄK weisen weiterhin darauf hin, dass auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese durchgeführt werden soll. So sollte gefragt werden, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufgetreten oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert worden seien, aus denen sich gegebenenfalls eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben könnte.

Bei bekannten Vorerkrankungen ist zudem gegebenenfalls eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufzuklären ist, wie die BÄK betont.

Auf Aufklärungsbögen hinweisen

Die Aufklärungsbögen vom Robert Koch-Institut beziehungsweise dem Deutschen Grünen Kreuz bleiben Informationsgrundlage. Praxen sollten ihre Patienten beispielsweise bei der Terminvereinbarung oder durch Praxisaushänge darauf hinweisen. Auf eine Aushändigung der Bögen kann laut BÄK bei einer mündlichen Aufklärung verzichtet werden. Eine Aushändigung ist selbstverständlich weiterhin ebenso möglich wie die Beibehaltung der Formularaufklärung bei Booster-Impfungen.

BÄK-Papier zur Aufklärung bei Wiederholungsimpfungen

KVNO Praxisinfo | Themen: Angepasste Testpflichten in Praxen, STIKO-Empfehlung zur Impfung der 5-11-Jährigen, Hinweis zur vereinfachten Aufklärung beim Boostern, KBV-VV-Forderung nach einem Corona-Bonus für MFA

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.