Das NRW-Gesundheitsministerium hat in seinem 23. Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 vom 1. Juni verfügt, dass Erstimpfungen von neu in vollstationäre Pflegeeinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs sowie Beatmungs-WGs bzw. von dort neu eingestelltem Personal künftig ausschließlich von mit diesen Einrichtungen kooperierenden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden sollen. Eine Impfung durch mobil aufsuchende Angebote der Impfzentren ist nicht weiter vorgesehen. Gleiches gilt für Impfungen von pflegebedürftigen oder bettlägerigen Personen in der eigenen Häuslichkeit. Für diese Impfungen soll der Impfstoff verwendet werden, der den niedergelassenen Ärzten über das Apothekensystem zur Verfügung steht. Informationen zur Abrechnung finden Sie hier: