Apotheken können sich ab sofort einen begrenzten Vorrat an Paxlovid und Lagevrio anlegen. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Allgemeinverfügung bezüglich der oralen COVID-19-Medikamente zur Behandlung von Risikopatienten angepasst. Apotheken dürfen nun bis zu zwei Therapieeinheiten vorhalten und Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende Apotheken bis zu fünf Therapieeinheiten. Somit ist eine sofortige Abgabe der Arzneimittel an die Patienten möglich. Die Behandlung kann schneller beginnen. Die Lockerung der Vorschrift ist von Bedeutung, da die Einnahme von Paxlovid und Lagevrio so früh wie möglich, spätestens aber fünf Tage nach Symptombeginn erfolgen sollte.
Bisher durften die Apotheken Paxlovid und Lagevrio nur auf ärztliche Verordnung beim Großhandel bestellen und an den Patienten zusammen mit der Gebrauchsinformation abgeben (auch per Botendienst). Die oral einzunehmenden Medikamente können schwere Krankheitsverläufe verhindern. Sie sollen zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden.
Verordnung auf Formular 16
Ärzte können nach patientenindividueller Risikoabwägung die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. Hierfür reicht auch ein Antigen-Schnelltestest aus.
Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Als Kostenträger geben Ärzte – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an.
Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu Lagevrio und Paxlovid
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