Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat die Kreise und kreisfreien Städte in seinem Erlass vom 12. Dezember angewiesen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Impfstoffkontingente an Praxen weiterzugeben, wenn diese über die Apotheken nicht mit ausreichend Impfstoff versorgt werden. Dies betrifft insbesondere nicht gedeckte Bedarfe des Impfstoffs von Biontech/Pfizer.
In diesem Zusammenhang hat das MAGS die Einschränkung gemacht, dass die Abgabe von Impfstoff nur an solche Leistungserbringer erfolgen dürfe, die über eine eigene DIM-Anbindung für die Datenmeldung an das RKI verfügen. Diese Einschränkung gilt nicht für vertragsärztliche Praxen. Vertragsärztinnen und -ärzte machen die erforderlichen Angaben wie gewohnt über das KVNO-Meldeportal. Das gilt auch für verimpften Impfstoff, der über die Kommunen bereitgestellt worden ist.