Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat nach unseren Kenntnissen eine Information des Bundesgesundheitsministeriums zum Bestell- und Auslieferungsprozess des Kinderimpfstoffs von Biontech/Pfizer an einen uns nicht bekannten Verteiler weitergeleitet, in der sich in Bezug auf die Verdünnung des Impfstoffs ein Fehler eingeschlichen hat. Das MAGS hat auch umgehend eine Korrektur hinterhergeschickt.
Da aus unserer Sicht nicht auszuschließen ist, dass die Information des MAGS auch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erreicht haben kann, fassen wir hier die wichtigsten Hinweise zu Rekonstitution und Dosierung des Kinderimpfstoffs von Biontech/Pfizer noch einmal zusammen. Über die Bestellung des Impfstoffs haben wir in unserer Corona-Praxisinformation vom 1. Dezember bereits informiert.
Rekonstitution und Dosierung von Comirnaty für 5- bis 11-Jährige
Der Impfstoff für die Kinderimpfung wird in gesonderten Vials ausgeliefert werden, weil er für Kinder geringer dosiert ist als der Impfstoff für Erwachsene. Hier die bisher bekannten Unterschiede zwischen den Formulierungen:
Comirnaty® ab 12 Jahren | Comirnaty® für 5- bis 11-Jährige | |
Dosis | 30 µg/Dosis | 10 µg/Dosis |
Kappenfarbe | Violett | Orange |
Dosen/Vial | 6 | 10 |
Rekonstitution mit: | 1,8 ml NaCl 0,9 % | 1,3 ml NaCl 0,9 % |
Applikation | 0,3 ml pro Dosis | 0,2 ml pro Dosis |
Haltbarkeit 2°C bis 8°C | 1 Monat | 10 Wochen |
Haltbarkeit 8°C bis 30°C | 2 Stunden | 12 Stunden |
Haltbarkeit 2°C bis 30°C, geöffnet | 6 Stunden | 12 Stunden |
Die Impfung wird ebenfalls mit zwei Dosen im Abstand von drei Wochen durchgeführt. Eine Empfehlung der STIKO liegt noch nicht vor, wird aber noch für den Dezember erwartet.
Haftungsregelung gilt auch für Kinderimpfung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass Ärztinnen und Ärzte kein Haftungsrisiko für Impfschäden tragen, wenn sie die Impfung ordnungsgemäß durchführen. Alle nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Impfverordnung mit einem für sie zugelassenen Impfstoff geimpften Personen können einen etwaigen Versorgungsanspruch wegen eines Impfschadens gegen den Staat geltend machen. Der Anspruch auf die Impfung ist laut KBV nun auch für Kinder ab 5 Jahre in der Coronavirus-Impfverordnung geregelt.