Der Deutsche Bundestag hat gestern das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beschlossen. Sonderzahlungen von Arbeitgebenden an ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Corona-Bonus) sind nun bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei (bisher 3.000 Euro). Ebenso wurde die Voraussetzung gestrichen, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Staatlicher Bonus auch für MFA gefordert
„Die Anhebung der Steuerfreiheitsgrenze für Corona-Boni begrüßen wir. Es fällt jedoch ein Schatten auf diese Regelung, wenn die Bundesregierung gleichzeitig 500 Millionen Euro für Krankenhäuser bereitstellt, wogegen die arbeitgebenden Niedergelassenen Boni für ihre Beschäftigten selbst finanzieren müssen“, so Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. Bergmann weiter: „Die MFA in den Praxen haben während der gesamten Corona-Pandemie bis an die Grenzen des Machbaren gearbeitet und die Praxen durchweg am Laufen gehalten. Sie waren das starke Rückgrat im Kampf gegen das Coronavirus. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass auch ihnen deshalb ein staatlich finanzierter Bonus zusteht – schon als dringend notwendiges Zeichen der Wertschätzung für ihre außerordentlichen Leistungen in der Pandemie.“