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Seit dieser Woche sind auch Betriebsärzte in die Corona-Impfkampagne einbezogen. Erste Verfahrenshinweise für betriebsärztlich tätige Vertragsärzte hatten wir in unserer Corona-Praxisinformation vom 20. Mai mitgeteilt. Inzwischen sind auch die Frage der Vergütung und der Weg der Abrechnung geklärt.

Grundsätzlich impfberechtigt sind Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin”, Betriebsärzte, die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellt sind, sowie überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten. Eine Vergütung der betriebsärztlichen Impfung setzt die Erbringung der Impfleistung und die Teilnahme an der Impfsurveillance voraus.

Kein Impf-Vergütungsanspruch bei Bezahlung durch Unternehmen

Ein Vergütungsanspruch besteht laut Impfverordnung nicht, soweit der Betriebsarzt bzw. der überbetriebliche Dienst für seine Leistungen eine Vergütung vom Unternehmen bekommt. Dieser Abrechnungsausschluss betrifft nicht nur angestellte Betriebsärzte, sondern auch Vertragsärzte und freiberuflich tätige Betriebsärzte, die für ihre Tätigkeit vom Unternehmen eine Vergütung erhalten. Ebenfalls kein Vergütungsanspruch besteht, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur eines Impfzentrums zurückgegriffen wird.

Für Vertragsärzte, die auch betriebsärztlich tätig sind, ist die Abrechnung über die Quartalsabrechnung möglich. Auch hier gilt, dass keine weitere Vergütung vom Unternehmen gezahlt werden darf. In der Abrechnung werden die gleichen Abrechnungsziffern und Vergütungsansätze wie bei der vertragsärztlichen Impfung angesetzt. Zusätzlich sind die betriebsärztlichen Impfungen mit der Pseudoziffer 88360 GOP-bezogen zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch, wenn ein digitales Impfzertifikat ausgestellt wird. Die Impfsurveillance kann wiederum als Kurzmeldung im KVNO-Portal erfolgen.

Freiberuflich tätige Betriebsärzte, die nicht Mitglied der KV Nordrhein sind und die für ihre Impfleistung kein Honorar vom Unternehmen erhalten, können ihre Abrechnung über das CORA-Portal der KVNO als Impfärzte vornehmen. Die Voraussetzung hierfür werden gerade geschaffen.

Merkblatt für die Corona-Abrechnung von Nicht-KV-Mitgliedern

KVNO Praxisinfo | Themen: COVID-19-Impfzertifikat, Hinweise für Betriebsärzte, Abrechnung von Attesten und Post-COVID-19-Syndrom

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.