Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat die Corona-Schutzverordnung ohne Anpassungen zunächst bis zum 23. Juni 2022 verlängert. Damit gilt in Nordrhein-Westfalen weiterhin Maskenpflicht im ÖPNV und im Flugverkehr. Außerdem muss in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen zum Schutz von älteren und gesundheitlich vorerkrankten Menschen sowie des Personals weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden – also auch in Arztpraxen.
Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die dort bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
Corona-Impfverordnung bis 25. November verlängert
Verlängert wurde außerdem die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) – und zwar bis zum 25. November 2022. Praxen können also das Impfen gegen COVID-19 unverändert fortsetzen. Als neue Leistungserbringer sind nun auch niedergelassene Zahnärztinnen und -ärzte zum Impfen berechtigt.
In die neue Fassung der Impfverordnung ist zusätzlich der Anspruch von Geflüchteten aus der Ukraine auf Schutzimpfung gegen COVID-19 und weitere übertragbare Krankheiten geregelt. Demnach haben Ukraine-Geflüchtete Anspruch auf alle Schutzimpfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannt sind – mit Ausnahme der Reiseindikation – sowie auf eine zweite Masernimpfung, sofern sie nach dem 31.12.1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
KBV will Verlängerung bis mindestens Ende März 2023 erreichen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist der Auffassung, dass der Geltungszeitraum der CoronaImpfV mit Blick auf den Herbst und Winter mindestens bis 31. März 2023 ausgeweitet werden sollte, um die Impfkampagne nahtlos fortsetzen zu können. Hierzu müssen die rechtlichen Vorgaben für die Coronavirus-Impfverordnung im SGB V angepasst werden. Ein Systemwechsel Ende November 2022 sollte dringend vermieden werden.
Mit Ende der Coronavirus-Impfverordnung müsse die COVID-19 Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und damit in die Regelversorgung überführt werden. Dazu müssten beispielsweise der Bestellprozess und die Vergütung in den regionalen Impfvereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen neu geregelt werden. Von der Zulassung abweichende Impfungen wären dann nicht mehr möglich, schreibt die KBV.