Mehrere Sonderregelungen, die aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen wurden und zunächst bis zum Ende des Jahres befristet waren, werden zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Das betrifft:
- Videosprechstunden und die Sonderregelungen zur Psychotherapie
- Telefonkonsultation
- Regelung zur Erstattung von Portokosten
- Verlängerung der Nachweispflicht für fachliche Fortbildungen (vgl. Corona-Praxisinformation vom 6. Oktober)
- Sonderregelungen für NäPA in Ausbildung und die Fristverlängerung zum Nachweis der Refresher-Fortbildung für die NäPA
Neu aufgenommen in die Corona-Sonderregelungen wurde die Vereinbarung zur transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin, die ebenfalls zunächst bis 31. März 2021 gilt. Für die Erteilung der KV-Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen müssen mindesten vier Fortbildungspunkte nachgewiesen werden – anstelle von regulär acht CME-Punkten.
Bereits bestehende Sonderregelungen im Bereich der veranlassten Leistungen gelten weiter. Einen Gesamtüberblick über alle derzeit geltenden Sonderregelungen für die ambulante Versorgung erhalten Sie bei der KBV:
https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content45248
Alle Sonderregelungen für veranlasste Leistungen finden Sie auch beim G-BA:
KVNO Praxisinfo | Themen: Sonderregelungen, Reiserückkehrer (PDF, 480 KB)