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In der ersten Hochphase der Corona-Pandemie waren sie ein bewährtes Mittel, um die Begegnung von Patienten mit und ohne COVID-19-Symptomen in den Praxen zu begrenzen. Aufgrund der erneut rasant steigenden Corona-Infektionszahlen und die doppelte Belastung der Praxen durch die gleichzeitige Versorgung von Patienten mit saisonalen Erkältungskrankheiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Sonderregelungen aus dem 2. Quartal wieder aufleben lassen.

Bereits seit 19. Oktober ist die telefonische Krankschreibung (bis zu sieben Kalendertage; maximal eine Verlängerung) befristet bis Jahresende wieder möglich (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 15.10.2020). Zahlreiche weitere Sonderregelungen für veranlasste Leistungen wurden zum heutigen 2. November wieder aktiviert. Sie gelten zunächst bis zum 31. Januar 2021 und sollen bei Bedarf verlängert werden.
Um diese Sonderregelungen handelt es sich dabei:

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Vertragsärzte dürfen für ihnen bekannte Patientinnen und Patienten Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an die Versicherten übermitteln, wenn bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist. Für den Versand der Verordnung können Praxen das Porto abrechnen (Pseudo-GOP 88122/90 Cent). Um diese Leistungen geht es:

  • Häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen
  • Heilmittel: alle Folgeverordnungen und alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
  • Hilfsmittel: Folgeverordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind sowie
  • Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen
  • Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten – auch für Vertragspsychotherapeuten, denn auch sie dürfen Krankenbeförderungen veranlassen.

Hinweis: Auch Arzneimittelrezepte dürfen Vertragsärzte (wie bisher schon in Ausnahmesituationen) per Post an Patienten senden und dafür die GOP 88122 abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.

Videobehandlungen

Wenn der Patient zustimmt und eine persönliche Behandlung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann, ist es möglich, verschiedene Leistungen per Video zu erbringen. Ein gesonderter Hinweis auf der Verordnung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung wird in Abstimmung zwischen dem Therapeuten und dem Patienten getroffen. Dies gilt für folgende Leistungen:

  • Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP)
  • Soziotherapie
  • Heilmittel

Verordnung von Heilmitteln

Bis 31. Dezember gilt: Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen (statt 14 Tagen) nach Verordnungsdatum beginnen.

Bis 31. Januar gilt: Verordnungen verlieren nicht ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.

Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Folgeverordnungen dürfen für bis zu 14 Kalendertage rückwirkend ausgestellt werden. Die medizinische Begründung für die Notwendigkeit einer längeren Dauer sowie die Regelung, dass eine Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist, sind ausgesetzt.

Genehmigung von Verordnungen bei Krankenkassen

Versicherte haben statt 3 wieder 10 Arbeitstage Zeit, eine Verordnung zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse vorzulegen. So lange erstattet die Krankenkasse die Kosten, auch wenn die Leistung am Ende nicht genehmigt wird. Dies gilt für folgende Leistungen:

  • Häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

Sonderregelung mit Geltungsdauer bis vorerst 31. März 2021

Einige Ausnahmeregelungen gelten, solange der Deutsche Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. Das ist aktuell bis zum 31. März 2021. Davon betroffen sind folgende Sonderregelungen:

  • Krankentransporte zur ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19-Erkrankten:
    Sie sind genehmigungsfrei, wenn die Behandlung zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar ist. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt.
  • Verordnungen im Entlassmanagement: Krankenhäuser können für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
    Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf sechs Werktage verlängert.

Bereits bestehende Sonderregelungen im Bereich der veranlassten Leistungen gelten weiter. Einen Gesamtüberblick über alle derzeit geltenden Sonderregelungen für die ambulante Versorgung erhalten Sie bei der KBV:

Übersicht der KBV: Sonderregelungen für die ambulante Versorgung

Alle Sonderregelungen für veranlasste Leistungen beim G-BA

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.