Alle Personen, die aus Risikogebieten einreisen, können sich in vertragsärztlichen Praxen und den mit der KV Nordrhein kooperierenden Testzentren freiwillig auf das SARS-CoV-2 (Coronavirus) testen lassen. Eine entsprechende Vereinbarung haben das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Nordrhein und Westfalen-Lippe getroffen. Hier geht es um Reisende, die auf anderem Wege als über die Flughäfen eingereist sind, und solche, die das Testangebot am Flughafen nicht genutzt haben.
Die Testungen laufen unabhängig vom Leistungsgeschehen in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Testungen werden gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 4 der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur SARS-CoV-2-Testung zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus durchgeführt. Das MAGS veranlasst als oberste Landesgesundheitsbehörde die Testung und trägt alle Kosten mit Ausnahme der Laborkosten. Die Laborkosten werden über die Rechtsverordnung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.
Technischer Ablauf
Der Einreisende erklärt schriftlich gegenüber dem Arzt, dass er aus einem Risikogebiet gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts eingereist ist. In ihrer Praxissoftware legen die Praxen einen Abrechnungsschein für den Einreisenden an. Die Stammdaten der zu testenden Person werden über die eGK eingelesen. Um die Kostenträger-Stammdaten im Abrechnungsschein müssen Sie sich nicht kümmern. Sie werden von der KV nachträglich mit der VKNR des MAGS überschrieben.
Schließlich ist die Symbolnummer 97060 einzutragen. Die Abrechnung erfolgt über die reguläre Quartalsabrechnung. Andere Leistungen (EBM-Leistungen) sind nicht abrechnungsfähig. Sollte keine eGK vorhanden sein, müssen folgende Felder manuell ausgefüllt werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Ort, Postleitzahl, Kostenträger MAGS (VKNR: 38820).
Vergütung | Symbolnummer | Vergütungsinhalt | Vergütungsregeln |
20 Euro | 97060 | – Mund- und Nasenrachenabstrich – Ggf. manuelle administrative Datenerfassung – Labor-Überweisung mit dem Muster OEGD (übergangsweise Muster 10C) | – je Patient – je Mund- und Nasenrachenabstrich |
Laborüberweisung
Das Probenmaterial wird an ein zugelassenes Labor versandt. Die Laborleistungen sollen über das Muster OEGD veranlasst werden. Da das MAGS als oberste Gesundheitsbehörde die Testungen veranlasst, ist im Feld “Identifikation ÖGD” die Postleitzahl des MAGS 40219 einzutragen. Im Muster OEGD bitte das Feld „§4 RVO Risikogebiet“ ankreuzen. Die Telefonnummer der Testperson ist im Feld „Daten für das Gesundheitsamt/RKI“ einzutragen.
Achtung Übergangsregelung: Achtung Übergangsregelung: Bis zur Bereitstellung des Musters OEGD wenden Sie bitte das Muster 10C an. Bitte kennzeichnen Sie das Muster oben rechts als „ÖGD“. Das Muster wird zusammen mit dem Probenmaterial dem Labor zur Verfügung gestellt.
Selbsterklärung über den Aufenthalt in einem Risikogebiet (PDF, 20 KB)
KVNO Praxisinfo | Thema: Corona-Test für Einreisende aus Risikogebieten (PDF, 150 KB)