Ab Montag (11.10.) gibt es keine kostenlosen Bürgertests mehr. Die aktuelle Testverordnung sieht nunmehr verschiedene Optionen vor, wann Personen ohne Symptome Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test haben und welche Testvarianten dafür zur Verfügung stehen.
- Flächendeckende PoC-Bürgertests werden zum 11.10.2021 eingestellt; es darf dann nur noch ein ausgewählter Personenkreis getestet werden (vgl. Corona-Praxisinformation vom 21. September). Sofern ein PoC-Test positiv ausfällt, muss ein Bestätigungstest mittels eines PCR-Tests durchgeführt werden.
Hinweis: Auch bei privat bezahlten und/oder selbst durchgeführten Antigen-Tests muss im Falle eines positiven Testergebnisses ein PCR-Bestätigungstest durchgeführt werden. Dieser ist dann nach der TestV abrechenbar – also für den Patienten kostenlos. - Kontaktpersonen haben nach Feststellung durch einen Arzt, das Gesundheitsamt oder die Corona-Warn-App Anspruch auf einen PCR-Test.
In beiden Fällen können bis zu zwei Abstrichentnahmen abgerechnet werden. Eine Testung zur Aufhebung der Quarantäne bei Kontaktpersonen ist ebenfalls abgedeckt – auch bei Kindern und Jugendlichen.
Sofern zur Aufhebung der Quarantäne für Personen mit nachgewiesener überstandener Infektion ein PoC-Test notwendig ist, kann dieser auch weiterhin nach der TestV abgerechnet werden. Eine Abrechnung eines PCR-Tests anstelle des PoC-Tests für die Beendigung der Absonderung ist nach der TestV nicht möglich.
Abrechnung des Bestätigungstests und der Freitestung
Alle Abstriche für PCR-Tests können mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 88310 abgerechnet werden. Für die Abstriche im Rahmen von PoC-Tests (impfunfähige Personen und Personen in Quarantäne) muss die GOP 88310B sowie die Sachkostenpauschale 88312B angesetzt werden. Personaltestungen können weiterhin über die GOP 88312 abgerechnet werden.
Neue Leistungen ab 11.10.2021
Mit der neuen Testverordnung sind auch neue Leistungen abrechnungsfähig geworden. Sofern Personen ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 benötigen, kann dieses über die GOP 88315 abgerechnet werden. Die Vergütung beträgt fünf Euro. Bei Versand des Zeugnisses ist zusätzlich die Portopauschale 88316 abrechenbar. Zu den Kontraindikationen informiert das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).
Wir haben unsere Vergütungsübersicht zu den verschiedenen Testkonstellationen aktualisiert. Sie liegt dieser Praxisinformation bei und steht hier zum Download bereit:
Vergütungsübersicht: Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis
KVNO Praxisinfo | Themen: Corona-Tests, STIKO-Empfehlung, Auffrischungsimpfungen