In unserer Corona-Praxisinformation vom 8. Januar haben wir berichtet, dass Beschäftigte in Schulen und Kitas sich bis zum 26. März 2021 weiterhin freiwillig und kostenlos auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen können. Dieser Anspruch wird ab dem heutigen Montag auf zwei Tests pro Woche und Beschäftigten ausgeweitet (bisherige Regelung: insgesamt sechs Mal bis 26. März). Dabei sollen weiterhin vorrangig PoC-Antigentests (Schnelltests) eingesetzt werden.
Hinweise zur Abrechnung
Pauschale für den PoC-Antigen-Test:
SNR | Leistungslegende | Bewertung | Gültig ab |
97056 | Pauschale für die Durchführung, Auswertung und Beschaffung des „PoC-Antigen-Tests“ (inkl. Sachkosten) für Beschäftigte in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen in NRW | 27,00 Euro | 11.01.2021 |
Wichtig: Bei einem positiven PoC-Test ist ein nachfolgender Labortest zur Bestätigung Teil der ambulanten Krankenbehandlung. Die Laborleistung für gesetzlich krankenversicherte Personen ist dann mittels Muster 10C zu veranlassen. Bei privat versicherten Personen ist der Bestätigungstest privat zu liquidieren.
Pauschale für Veranlassung einer Laborleistung, sofern in der Praxis kein PoC-Test verfügbar ist:
SNR | Leistungslegende | Bewertung | Gültig ab |
97050 | Mund- und Nasen-Rachenabstrich für eine zu veranlassende Laboruntersuchung auf das Coronavirus Ggf. manuelle administrative Datenerfassung Labor-Überweisung mit dem Muster OEGD (inkl. Porto) | 18,00 Euro | 11.01.2021 |
Der Vertrag mit dem NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) sieht vor, dass dem Arzt vor der Testung ein Berechtigungsnachweis vorzulegen ist. Diese Nachweise erhalten die Schul- und Kita-Beschäftigten über ihren Arbeitgeber.
Das MAGS behält sich vor, die aktuelle Regelung noch vor dem 26. März auf Selbsttestung durch die Beschäftigten von Kitas/Schulen umzustellen, sollte es zwischenzeitlich dafür geeignete Antigen-Schnelltests geben. PDF
Vergütungsübersicht Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (PDF, 670 KB)