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Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) kann nach der vom Bundesgesundheitsministerium erlassenen Rechtsverordnung (RVO) vom 8. Juni (erweitert am 31. Juli) SARS-CoV-2-Testungen asymptomatischer Personen u. a. bei folgenden Konstellationen veranlassen:

  • n ach Kontakt zu infizierter Person, z. B. in der Familie oder nach Warnung durch die Corona-Warn-App
  • nach Ausbruchsgeschehen oder zur Infektionsverhütung in Pflegeheimen, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
  • nach Aufenthalt in einem inländischen Risikogebiet
  • vor Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung
  • vor einer Reha
  • vor einer ambulanten Operation.

Zur Durchführung der Tests kann der ÖGD auch Vertragsärztinnen und -ärzte beauftragen. Die
Beauftragung kann durch das Gesundheitsamt im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erfolgen. Die KV Nordrhein hat auf Landesebene einen Rahmenvertrag zur einheitlichen Abrechnung und Vergütung der beauftragten Leistungserbringer über die bekannten Abrechnungswege der KV Nordrhein geschlossen (vgl. Merkblatt Rahmenvertrag). „Mit dem Rahmenvertrag vereinfachen wir die Kooperation mit den Gesundheitsämtern. Er schafft Klarheit über die Frage der Leistungshonorierung für Abstriche im Auftrag des ÖGD und entlastet die Praxen organisatorisch durch die Abrechenbarkeit über die KVNO“, erklärt Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein.

Zahlreiche Städte und Gemeinden haben bereits ihren Beitritt zum Rahmenvertrag erklärt. Ist kein Beitritt erfolgt, muss die ärztliche Leistung der Abstrichentnahme weiterhin direkt zwischen beauftragtem Arzt und Gesundheitsamt vereinbart werden.

Testungen aufgrund von Allgemeinverfügungen

Kreise und kreisfreie Städte können vom Instrument der Allgemeinverfügung Gebrauch machen. Allgemeinverfügungen sind ein Rechtsakt, der es Kommunen ermöglicht, bestimmte Testungen unabhängig von der individuellen Beauftragung durch den ÖGD zu veranlassen. Das betrifft Testungen, bei denen eine Anordnung im Einzelfall entbehrlich erscheint, also zum Beispiel vor ambulanten Operationen, vor Aufnahme eines Patienten in ein Pflege-/Altenheim oder in besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe. Liegt in einer Kommune eine Allgemeinverfügung für einen bestimmten Testanlass vor, so können Vertragsärztinnen und -ärzte diese Tests durchführen ohne zuvor vom Gesundheitsamt damit beauftragt worden zu sein.

Ob Ihre Kommune dem Rahmenvertrag beigetreten ist und ob sie eine Allgemeinverfügung erlassen hat, erfahren Sie tagesaktuell hier oder unter https://coronavirus.nrw/praxisinfos/.

Informationen zur Vergütung von Abstrichentnahmen im Rahmen von Allgemeinverfügungen bzw. des Rahmenvertrags finden Sie hier:

Merkblatt Allgemeinverfügung

Merkblatt Rahmenvertrag

Übersicht der Kommunen mit Rahmenvertrag

KVNO Praxisinfo | Themen: Corona-Tests, Muster OEGD, COVID-19 Pandemie (PDF, 800 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.