Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat die geltenden Coronaverordnungen bis zum 15. September verlängert. Neu ist eine sogenannte “lokale Corona-Bremse”, um in Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können. Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.
Ab heute gelten auch neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür werden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände verlängert. Die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, entfällt. Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei Veranstaltungen gilt, dass der Veranstalter ab 500 Teilnehmern mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.
Auch die Maskenpflicht in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens besteht fort. Neu ist, dass die Ordnungsbehörden ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro gegen Personen vollstrecken können, die gegen die Maskenpflicht verstoßen (§ 2 der Coronaschutzverordnung).