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Beschäftigte an öffentlichen und privaten Schulen sowie in der Kindertagesbetreuung können sich vom 3. August bis zum 9. Oktober alle 14 Tage freiwillig und kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Die Kosten für die Testungen übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen.

Eine entsprechende Vereinbarung haben das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe getroffen. Sie ist unabhängig vom Leistungsgeschehen in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur SARS-CoV-2-Testung.

Berechtigter Personenkreis

Um den Ablauf in den Praxen zu entzerren, wechseln sich wochenweise KiTas und Schulen ab, beginnend mit den KiTas am kommenden Montag und den Schulen eine Woche später. Die zu testenden Personen (GKV-Versicherte wie auch Privatversicherte) legen der Praxis einen Berechtigungsnachweis ihres Arbeitgebers vor. Dieser Nachweis ist nicht in der Patientenakte aufzubewahren, sondern der zu testenden Person wieder mitzugeben.

Auf Seiten der Leistungserbringer sind alle ärztlichen Fachgruppen berechtigt, den Test durchzuführen. Auch die Diagnostik- und Testzentren, die mit einer eigenen BSNR ausgestattet sind, dürfen testen.

Was ist für die korrekte Abrechnung wichtig?

Im Vertrag mit dem MAGS wurde folgende Leistung vereinbart:

SymbolnummerVergütungsinhaltVergütungsregelnVergütung
97050Mund- und Nasenrachenabstrichggf. manuelle administrative Datenerfassung Labor-Überweisung mit dem Muster 10/10C MAGSJe PatientJe Mund- und Nasenrachenabstrich20 Euro

Die Praxis bzw. das Testzentrum legt einen Abrechnungsschein an. Die Abrechnung erfolgt über die Praxisverwaltungssoftware (PVS) bzw. in den Testzentren über die von der KVNO bereitgestellte PVS. Sie wird quartalsmäßig mit der regulären Abrechnung an die KVNO übermittelt. Eine parallele privatärztliche Abrechnung bzw. eine Abrechnung der Leistungen zu Lasten der GKV ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich werden die Stammdaten des Berechtigten über die eGK eingelesen. Um die Kostenträger-Stammdaten im Abrechnungsschein müssen Sie sich nicht kümmern. Sie werden von der KVNO nachträglich mit der VKNR des MAGS überschrieben. Wenn keine eGK vorhanden ist, müssen die Felder Name, Vorname, Geburtsdatum, Ort und Postleitzahl sowie die Kostenträger-Kennung des MAGS (VKNR: 38820) manuell ausgefüllt werden.

Damit die Abrechnung korrekt übermittelt werden kann, tragen Sie bitte folgende ICD-Kodes in den Abrechnungsschein ein:

  • U99.0 „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“
  • Z11G „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“

Wie erfolgt die Laborüberweisung?

Senden Sie das Probenmaterial an ein vertragsärztlich zugelassenes Labor in NRW. Für die Veranlassung nutzen Sie bitte das Muster 10C (Zusatzkennzeichnung “MAGS”). Das Formular ist auch für nicht GKV-Versicherte anzuwenden.

Notieren Sie auf dem Muster 10C die Kennzeichnung „MAGS“. Streichen Sie die vorgegebenen EBM-Gebührenordnungspositionen 32816 und 32811 durch und ergänzen Sie handschriftlich die Symbolnummer 97052. Zur Benachrichtigung über das Testergebnis ist der Eintrag der Telefonnummer im Feld „Daten für das Gesundheitsamt/RKI“ erforderlich.

Liegt das Muster 10C noch nicht in Ihrer Praxisverwaltungssoftware vor, kann es beim Formularversand der KVNO bestellt werden. Übergangsweise können Sie auch das Muster 10 verwenden.

Abb.: Geändertes Muster 10C für die Laborüberweisung Schul- und KiTa-Personal

Was müssen Labore beachten?

Für die Auftragnehmer wurde folgende Leistung vereinbart:

SymbolnummerVergütungsinhaltVergütungsregelnVergütung
97052Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 Befundmitteilung an den auftraggebenden ArztÜbermittlung eines anonymisierten Leistungsnachweises alle 7 Tage an das LZGInkl. Zuschläge (z. B. für Übermittlung)Je Labortest1 x pro Behandlungstag und Person    43,54 €

Zusätzlich zu der Befundmitteilung an den Auftrag gebenden Arzt übermittelt das Labor alle sieben Tage dem Landeszentrum Gesundheit (LZG) eine anonymisierte Übersicht zur Evaluation der Testaktion. Das LZG informiert die Labore rechtzeitig vor Beginn der Testungen über die Form der Übermittlung.

Praxisinfo | Themen: Coronatests, Übersichtsschema Kodieren, Einreisende (PDF, 360 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.