Site Loader

Die Partner des Bundesmantelvertrages haben sich erneut auf eine befristete Regelung zu Ultraschallkursen geeinigt. Darüber hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert. Konkret geht es um die praktischen Kursanteile, die durch Online-Anteile ersetzt werden können (Protokollnotiz Nummer 5, Ultraschall-Vereinbarung).

Die Ultraschall-Vereinbarung gibt vor, dass Ultraschallkurse praktische Übungen beinhalten müssen, die die Hälfte der Kursdauer umfassen sollen. Bei diesen praktischen Übungen werden in der Regel Ultraschalluntersuchungen an freiwilligen Probanden vorgenommen. Wenn diese Untersuchungen an besonders schutzbedürftigen Personen durchgeführt werden müssen, können sie durch die Sonderregelung vorübergehend durch Online-Anteile ersetzt werden. Die besondere Schutzwürdigkeit und das geänderte Kurskonzept ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) darzulegen. Dies kann zum Beispiel die Kurse zu den sonographischen Schwangerschaftsuntersuchungen betreffen. Dabei muss sichergestellt werden, dass eine Interaktion zwischen Kursleiter und Teilnehmer möglich ist, um z. B. konkrete Fallbeispiele gemeinsam zu erarbeiten. Live-Ultraschall-Untersuchungen, bei denen die Durchführung der Untersuchung durch den Kursleiter per Kamera übertragen wird, müssen ein fester Bestandteil der Online-Kurse sein.

Begrenzte Teilnehmerzahl

Die Zahl der Teilnehmer an den praktischen Kursanteilen ist beschränkt. Bei einer Präsenzveranstaltung ist für den Aufbau- und Abschlusskurs eine Beschränkung auf fünf Teilnehmer pro Ultraschallsystem festgelegt. Da auch bei den Online-Anteilen eine Interaktion zwischen Kursleiter und Teilnehmern gewährleistet sein muss, haben sich die Vertragspartner auf eine maximale Teilnehmerzahl von zehn pro Kursleiter beziehungsweise Ausbilder geeinigt. Dies gilt neben dem Aufbau- und Abschlusskurs auch für den Grundkurs. Auf diese Weise soll ein ausreichend hoher Lernerfolg sichergestellt werden.

Die Sonderregelung gilt, wenn der Bund oder ein Bundesland besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ergriffen hat, was derzeit in Nordrhein-Westfalen der Fall ist. Ein Kurs mit Online-Anteilen, der in einem Bundesland mit besonderen Schutzmaßnahmen angeboten wird, kann bundesweit anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die jeweils für den antragstellenden Arzt zuständige KV.

Inkrafttreten, Befristung und Übergangsregelung

Die Sonderregelung (Protokollnotiz Nummer 5, Ultraschallvereinbarung) tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft und läuft zum 31. März 2022 aus. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass diese Protokollnotiz auch für die Ultraschallkurse gilt, für die nachweislich bereits eine Anmeldung erfolgt war und deren Beginn in den Zeitraum des folgenden Quartals fällt. Die Vereinbarung steht noch unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner, von der jedoch ausgegangen werden kann.

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstoffbestellung, STIKO-Empfehlung zu Novavax und zur zweiten Auffrischimpfung, Impfpflicht, Grundimmunisierung und Booster bei Erstimpfung mit Johnson & Johnson, Ultraschallkurse, Haltbarkeit Comirnaty, Fragen an Karl Lauterbach


coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.