Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ärztinnen und Ärzte für Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind oder die sich als Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ausstellen?
Infizierte Personen in Isolation
- Leidet der Patient infolge der Infektion an Symptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Ärztin oder der Arzt eine AU-Bescheinigung aus.
- Zeigt der Patient trotz Infektion keine Symptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste. Wenn der Patient jedoch die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen (z. B. im Homeoffice), so benötigt er keine AU-Bescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann.
Nicht infizierte Personen in Quarantäne
Befindet sich ein Patient als Kontaktperson, nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet oder aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, ohne selbst infiziert zu sein, dürfen Ärztinnen und Ärzte keine AU-Bescheinigung oder sonstigen ärztlichen Bescheinigungen ausstellen. Für Entschädigungsansprüche nach Paragraf 56 IfSG genügt nach den landesrechtlichen Regelungen bei Haushaltsangehörigen der Testnachweis und der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes, bei sonstigen Kontaktpersonen die behördliche Quarantäneanordnung.
KBV: Krankschreibung bei Infektion bzw. Quarantäne