Tests von Personen mit COVID-19-Symptomen, Tests asymptomatischer Personen in Pflegeheimen, als Einreisende aus Risiko- und Nicht-Risikogebieten, Kita-Beschäftigte oder Lehrer, Abrechnung nach EBM, Rechtsverordnung oder Rahmenvertrag – die Lage rund um das Testen auf SARS-CoV-2 ist komplex.
Wir haben deshalb für Sie alle Testszenarien inklusive der jeweiligen Leistungsdetails und Abrechnungsvorgaben für die Abstrichentnahme, die Veranlassung der Laboruntersuchung und der Durchführung des PCR-Tests im vertragsärztlichen Labor in einer Übersicht zusammengefasst.
Die in der Übersicht dargestellten Test- und Abrechnungskonstellationen gelten ab kommenden Montag, 10. August. Nur noch bis Sonntag, 9. August, gilt ergänzend der Vertrag mit dem NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) über die Testung von Einreisenden aus RKI-Risikogebieten (Informationen zur Abrechnung nach MAGS-Vertrag: KVNO-Praxisinformation vom 4.8.2020).
Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten
Wer ab diesem Wochenende auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem RKI-Risikogebiet aufgehalten hat, für den gilt: Er muss bei Einreise ein ärztliches Attest in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, aus dem hervorgeht, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das Attest darf höchstens 48 Stunden alt sein. Wer keinen Nachweis erbringen kann, muss sich testen lassen. Der Test kann auch in einer Vertragsarztpraxis erfolgen. Es gelten die gleichen Abrechnungsdetails wie bei der Testung von Reisenden, die sich freiwillig testen lassen möchten (siehe Übersicht).
Übersicht: Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis
Die aktuelle Übersicht der RKI-Risikogebiete finden Sie hier:
KVNO Praxisinfo | Thema: Testszenarien und Abrechnungsdetails im Überblick