Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 2. August beschlossen, bestimmten vulnerablen Gruppen ab September das Angebot einer Auffrischungsimpfung zu machen. Das Bundesgesundheitsministerium plant, einen Anspruch auf „medizinisch notwendige Auffrischungsimpfungen“ in die Corona-Impfverordnung einzufügen. Die Verordnung soll noch im August in Kraft treten.
Eine Auffrischungsimpfung sollen zunächst bekommen:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen
- Immungeschwächte / Immunsupprimierte
- Pflegebedürftige in eigener Häuslichkeit und Über-80-Jährige
- Alle, die eine erste Impfserie (Erst- und Zweitimpfung bzw. bei Genesenen einmalige Impfung) mit Vektorimpfstoff (Astrazeneca, Johnson & Johnson) bekommen haben
Der Anspruch soll ab 1. September eingeführt werden, individuell soll der Abschluss der Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegen. Da das Risiko eines schweren Verlaufs auch in den vulnerablen Gruppen für Geimpfte bei Weitem nicht so hoch ist wie für Ungeimpfte zu Beginn der Impfkampagne, gibt es keine zeitlichen Vorgaben, bis wann die Drittimpfungen für diese Gruppe abgeschlossen sein sollen.
Wer impft?
Nach Wunsch des MAGS sollen die COVID-Auffrischungsimpfungen in Pflegeeinrichtungen vorrangig durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erfolgen und nicht über mobile Teams. Die Impfungen sollen – ähnlich wie bei der Grippeschutz-Impfung – durch die Einrichtungen und betreuenden Vertragsärzte gemeinsam vor Ort flexibel koordiniert werden.
Die Bestellung des mRNA-Impfstoffs durch die Praxen erfolgt weiterhin über die Apotheken und wie üblich zwei Wochen im Voraus. Vergütet werden COVID-Auffrischungsimpfungen analog zu den bisherigen COVID-Impfungen in der Arztpraxis bzw. bei Hausbesuchen. Vertragsärztinnen und -ärzte erhalten danach:
- 20 Euro je Impfung
- 35 Euro für den ersten Haus- bzw. Einrichtungsbesuch und 15 Euro je weiteren Mitbesuch
- 10 Euro für die ausschließliche Impfberatung ohne Impfung
Zur Identifizierung der Auffrischungsimpfung beim Impfmonitoring wird jedoch eine neue Abrechnungsziffer eingeführt. Details dazu sowie zur Dokumentation der Impfung und zur Impfstoffbestellung sind derzeit in Klärung. Auch der mRNA-Aufklärungsbogen wird aktuell überarbeitet. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat angekündigt, ihre Impfempfehlung bezüglich der Auffrischungsimpfung anzupassen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie kontinuierlich informieren.
Wichtig für Haftungsfragen: Die Drittimpfung erfolgt nach Auskunft des BMG „nicht außerhalb der Zulassung“. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung sowie eventuelle Versorgungsansprüche der Geimpften an den Staat im Fall von Impfschäden bleiben unberührt.
Umfrage: Unterstützung bei Auffrischungsimpfungen in Einrichtungen für vulnerable Gruppen
Wenn Sie bereits mit einer Pflegeeinrichtung kooperieren, dann vereinbaren Sie die Durchführung der Auffrischungsimpfungen für Bewohner bitte flexibel mit Ihren Ansprechpartnern vor Ort. Ab September kann mit den Impfungen begonnen werden; es gibt aber keinen vorgegebenen Zeitraum, in dem die Impfungen abgeschlossen sein müssen.
Neben Pflegeheimen mit festen kooperierenden Ärzten gibt es auch Einrichtungen, die bislang noch keinen Kooperationsvertrag nach §119b SGB V mit einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt abgeschlossen haben oder die einen anderweitigen besonderen Bedarf anmelden. Hierfür würden wir gerne Vertragsärztinnen und Vertragsärzte identifizieren, die aufsuchende Impfungen in solchen Einrichtungen durchführen können und möchten. Wir bitten Sie deshalb, sich an unserer Kurzumfrage zu beteiligen. Die Beantwortung der Fragen nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. Sie helfen uns mit Ihren Angaben aber sehr, die zur Verfügung stehenden Ressourcen zum Aufbau des Impfangebots in Einrichtungen für vulnerable Gruppen besser einschätzen und frühzeitig planen zu können.
Ihre Angaben werden nicht veröffentlicht. Sie dienen lediglich dem Zweck der Kontaktaufnahme durch die KV Nordrhein und ihrer Kreisstellen, um sich hinsichtlich des Impfbedarfs in Pflegeeinrichtungen in Ihrem Einzugsgebiet abzustimmen. Durch die Anmeldung entstehen für Sie keine Verpflichtungen.