Seit 15. Oktober 2020 ist die neue Coronavirus-Testverordnung der Bundesregierung in Kraft. Damit wächst die Anzahl der Anspruchsberechtigten für asymptomatische Testungen deutlich. Eine Neuerung: Auch das Personal in Arztpraxen kann getestet werden.
Wer kann getestet werden?
Die Verordnung unterscheidet im Wesentlichen drei Kategorien von Testungen:
- Testungen von Kontaktpersonen,
- Testungen von Personen nach Ausbrüchen und
- rein präventive Testungen.
Die Verordnung regelt die Testung von asymptomatischen Personen – und zwar für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte. Für Patienten mit Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Der Arzt soll weiterhin bei COVID-19-typischer Symptomatik einen PCR-Test veranlassen und den Abstrich nach EBM abrechnen.
Folgende Personengruppen können nun zusätzlich getestet werden:
Kontaktpersonen von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen
Kontaktpersonen sind unter anderem:
- Personen, die in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten engen Kontakt hatten,
- Mitbewohner eines Infizierten,
- Personen, die in räumlicher Nähe zu Infizierten waren, zum Beispiel bei Feiern, gemeinsamem Sport in Innenräumen etc.
Vertragsärzte können selbst feststellen, wer die Kontaktpersonen ihrer eigenen COVID-19-Patienten sind, und diese ebenfalls testen. Alle anderen Kontaktpersonen sind weiterhin durch den ÖGD zu beauftragen.
Coronatests bei asymptomatischen Patienten
Personenkreis | Empfohlener Test | Abrechnung | Symbolziffern | Formular |
Kontaktpersonen nach: -Feststellung durch den ÖGD -Feststellung durch den Arzt, der einen Patienten positiv getestet hat | PCR-Test | -Abstrich 15 Euro -Abrechnung über die KV | Kontaktpersonen 97120K | -Formular OEGD -erhältlich über die KV |
Praxispersonal -der eigenen Praxis | -Antigen-Test (aktuell nur als Schnelltest verfügbar) -nur Antigen-Tests verwenden, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte ausweist | -Sachkosten für Antigen- Schnelltest in Höhe der Beschaffungskosten; maximal 7 Euro je Test | – Info folgt – | |
Praxispersonal -anderer medizinischer Heilberufe, zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, die in der Arztpraxis getestet werden | -Antigen-Test (aktuell nur als Schnelltest verfügbar) -nur Antigen-Tests verwenden, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte ausweist | -Abstrich 15 Euro -Sachkosten für Antigen-Schnelltest in Höhe der Beschaffungskosten; maximal 7 Euro je Test | -anderer medizinische Heilberufe 97120P für den Abstrich – Info zu Sachkosten folgt – | |
Personen vor ambulanter OP oder vor Aufnahme in -Pflegeheim -ambulante Pflege -Einrichtung Behindertenhilfe u. ä. | PCR-Test | -Abstrich 15 Euro -Abrechnung über die KV | 97120P Achtung: Bei stationärer Aufnahme in Kliniken muss das Krankenhaus nach KHG abrechnen! | -Formular OEGD -erhältlich über die KV |
Reiserückkehrer aus Risikogebieten -aus Ausland | PCR-Test | -Abstrich 15 Euro -Abrechnung über die KV | Einreisende aus auslänischen Risikogebieten 97120R! | -Formular OEGD -erhältlich über die KV |
Reiserückkehrer aus Risikogebieten – aus dem Inland nur auf Veranlassung des ÖGD (bis 8. November) | PCR-Test | – Abstrich 15 Euro – Abrechnung über die KV | Einreise/Aufenthalt inländische Risikogebiete 97120H | – Formular OEGD – erhältlich über die KV |
Präventive Tests
Der Schwerpunkt liegt auf regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Es geht um Mitarbeitende, Patienten / Bewohner und Besucher beispielsweise in Pflegeheimen. Dabei sind grundsätzlich Antigentests einzusetzen.
Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts anderes bestimmt. Die Testkits müssen sich die Einrichtungen selbst beschaffen. Der Abstrich erfolgt durch Ärzte oder durch geschultes Personal der Einrichtung.
Testung vor Aufnahme
Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, eine Einrichtung des ambulanten Operierens, eine Dialyseeinrichtung oder ein Pflegeheim. Praxen können den Test durchführen und den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die getestete Person darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Vorgesehen sind in diesen Fällen PCR-Tests.
Personal in Arztpraxen
Das Personal in Arztpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Hier besteht die Besonderheit, dass sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich sind. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht nötig. Für das Abstreichen bei eigenem Personal gibt es keine separate Vergütung; für die Sachkosten erhalten Praxen einen Zuschuss von max. 7 Euro.
Nach einem Ausbruch in Gesundheitseinrichtungen
Es geht um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.
Diese Personen können in der Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben; eine Beauftragung durch den ÖGD ist nicht nötig. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben.
Personen aus einem Gebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50
Die Tests sind aber nur dann vorgesehen, wenn das zuständige Gesundheitsamt die Testungen für diese Region veranlasst hat.
Reiserückkehrer aus Auslands-Risikogebieten
Bei Reiserückkehrern aus dem Ausland ist nach der Verordnung keine Veranlassung des ÖGD nötig.
Wer kann die Tests durchführen?
- Gesundheitsämter
- von den Gesundheitsämtern beauftragte Dritte
- Vertragsärzte und Testzentren
Es bleibt dabei: Praxen können also Testungen von asymptomatischen Personen unter den beschriebenen Voraussetzungen durchführen, sind aber nicht zum Testen verpflichtet.
Symbolnummern
Die neue Testverordnung deckt alle Test-Szenarien ab, die bisher im Rahmenvertrag ÖGD geregelt waren. Ab sofort sollen Praxen nur noch die neuen Symbolnummern (SNR) verwenden (siehe Tabelle). Schon eingegebene alte SNR 97080ff müssen aber nicht nachträglich korrigiert werden – das übernimmt das Abrechnungssystem automatisch.
Formulare
Die Beauftragung der labordiagnostischen Leistungen bei asymptomatischen Patienten erfolgt übergangsweise über das Muster OEGD. Ab 12. November soll es ein neues Formular geben, das dann bei der KV Nordrhein im Formularversand erhältlich ist. Bis dahin gilt das alte Formular OEGD.
Werden Antigen-Schnelltests durchgeführt, ist kein Auftrag nach Formular OEGD erforderlich, da das Abstrichmaterial in der Praxis untersucht wird.
Antigentests
Die Antigentests sollen bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Betreuten/Patienten und Besuchern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. Es dürfen nur Antigen-Testver- fahren eingesetzt werden, die im Internet-Angebot des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinpro- dukte (BfArM) aufgeführt sind: www.bfarm.de/antigentests.
Die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) für eigenes Personal müssen die Praxen selbst beschaffen. Sie können über den medizinischen Fachhandel oder die Apotheke bzw. den pharmazeutischen Großhandel bezogen werden; die Tests sind nicht über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Eine Info zur Abrechnung der Sachkosten folgt in Kürze.
Positive Antigenteste sollen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.