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Seit 15. Oktober 2020 ist die neue Coronavirus-Testverordnung der Bundesregierung in Kraft. Damit wächst die Anzahl der Anspruchsberechtigten für asymptomatische Testungen deutlich. Eine Neuerung: Auch das Personal in Arztpraxen kann getestet werden.

Wer kann getestet werden?

Die Verordnung unterscheidet im Wesentlichen drei Kategorien von Testungen:

  • Testungen von Kontaktpersonen,
  • Testungen von Personen nach Ausbrüchen und
  • rein präventive Testungen.

Die Verordnung regelt die Testung von asymptomatischen Personen – und zwar für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte. Für Patienten mit Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Der Arzt soll weiterhin bei COVID-19-typischer Symptomatik einen PCR-Test veranlassen und den Abstrich nach EBM abrechnen.

Folgende Personengruppen können nun zusätzlich getestet werden:

Kontaktpersonen von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen

Kontaktpersonen sind unter anderem:

  • Personen, die in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten engen Kontakt hatten,
  • Mitbewohner eines Infizierten,
  • Personen, die in räumlicher Nähe zu Infizierten waren, zum Beispiel bei Feiern, gemeinsamem Sport   in Innenräumen etc.

Vertragsärzte können selbst feststellen, wer die Kontaktpersonen ihrer eigenen COVID-19-Patienten sind, und diese ebenfalls testen. Alle anderen Kontaktpersonen sind weiterhin durch den ÖGD zu beauftragen.

Coronatests bei asymptomatischen Patienten

Personenkreis Empfohlener Test Abrechnung Symbolziffern Formular
Kontaktpersonen
nach:

-Feststellung durch
den ÖGD
-Feststellung durch
den Arzt, der einen
Patienten positiv
getestet hat
PCR-Test-Abstrich 15 Euro
-Abrechnung über
die KV
Kontaktpersonen
97120K
-Formular OEGD
-erhältlich über
die KV
Praxispersonal
-der eigenen Praxis
-Antigen-Test
(aktuell nur als
Schnelltest
verfügbar)
-nur Antigen-Tests
verwenden, die
das Bundesamt
für Arzneimittel
und Medizinprodukte
ausweist
-Sachkosten für
Antigen- Schnelltest
in Höhe der
Beschaffungskosten;
maximal
7 Euro je Test
– Info folgt –
Praxispersonal
-anderer medizinischer
Heilberufe,
zum Beispiel
Physiotherapie,
Ergotherapie, die
in der Arztpraxis
getestet werden
-Antigen-Test
(aktuell nur als
Schnelltest
verfügbar)
-nur Antigen-Tests
verwenden, die
das Bundesamt
für Arzneimittel
und Medizinprodukte
ausweist
-Abstrich 15 Euro
-Sachkosten für
Antigen-Schnelltest
in Höhe der
Beschaffungskosten;
maximal
7 Euro je Test
-anderer medizinische
Heilberufe
97120P für den
Abstrich
– Info zu Sachkosten
folgt –
Personen vor ambulanter
OP oder vor
Aufnahme in

-Pflegeheim
-ambulante Pflege
-Einrichtung Behindertenhilfe
u. ä.
PCR-Test-Abstrich 15 Euro
-Abrechnung über
die KV
97120P
Achtung:
Bei stationärer
Aufnahme in Kliniken
muss das Krankenhaus
nach KHG
abrechnen!
-Formular OEGD
-erhältlich über
die KV
Reiserückkehrer aus
Risikogebieten

-aus Ausland
PCR-Test-Abstrich 15 Euro
-Abrechnung über
die KV
Einreisende aus
auslänischen
Risikogebieten
97120R!
-Formular OEGD
-erhältlich über die KV
Reiserückkehrer aus
Risikogebieten

– aus dem Inland
nur auf Veranlassung
des ÖGD
(bis 8. November)
PCR-Test– Abstrich 15 Euro
– Abrechnung über
die KV
Einreise/Aufenthalt
inländische Risikogebiete 97120H
– Formular OEGD
– erhältlich über die KV
Die Übersicht zeigt die häufigsten Fälle, die in der Arztpraxis möglich sind.

Präventive Tests

Der Schwerpunkt liegt auf regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Es geht um Mitarbeitende, Patienten / Bewohner und Besucher beispielsweise in Pflegeheimen. Dabei sind grundsätzlich Antigentests einzusetzen.

Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts anderes bestimmt. Die Testkits müssen sich die Einrichtungen selbst beschaffen. Der Abstrich erfolgt durch Ärzte oder durch geschultes Personal der Einrichtung.

Testung vor Aufnahme

Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, eine Einrichtung des ambulanten Operierens, eine Dialyseeinrichtung oder ein Pflegeheim. Praxen können den Test durchführen und den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die getestete Person darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Vorgesehen sind in diesen Fällen PCR-Tests.

Personal in Arztpraxen

Das Personal in Arztpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Hier besteht die Besonderheit, dass sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich sind. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht nötig. Für das Abstreichen bei eigenem Personal gibt es keine separate Vergütung; für die Sachkosten erhalten Praxen einen Zuschuss von max. 7 Euro.

Nach einem Ausbruch in Gesundheitseinrichtungen

Es geht um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.

Diese Personen können in der Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben; eine Beauftragung durch den ÖGD ist nicht nötig. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben.

Personen aus einem Gebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50

Die Tests sind aber nur dann vorgesehen, wenn das zuständige Gesundheitsamt die Testungen für diese Region veranlasst hat.

Reiserückkehrer aus Auslands-Risikogebieten

Bei Reiserückkehrern aus dem Ausland ist nach der Verordnung keine Veranlassung des ÖGD nötig.

Wer kann die Tests durchführen?

  • Gesundheitsämter
  • von den Gesundheitsämtern beauftragte Dritte
  • Vertragsärzte und Testzentren

Es bleibt dabei: Praxen können also Testungen von asymptomatischen Personen unter den beschriebenen Voraussetzungen durchführen, sind aber nicht zum Testen verpflichtet.

Symbolnummern

Die neue Testverordnung deckt alle Test-Szenarien ab, die bisher im Rahmenvertrag ÖGD geregelt waren. Ab sofort sollen Praxen nur noch die neuen Symbolnummern (SNR) verwenden (siehe Tabelle). Schon eingegebene alte SNR 97080ff müssen aber nicht nachträglich korrigiert werden – das übernimmt das Abrechnungssystem automatisch.

Formulare

Die Beauftragung der labordiagnostischen Leistungen bei asymptomatischen Patienten erfolgt übergangsweise über das Muster OEGD. Ab 12. November soll es ein neues Formular geben, das dann bei der KV Nordrhein im Formularversand erhältlich ist. Bis dahin gilt das alte Formular OEGD.

Werden Antigen-Schnelltests durchgeführt, ist kein Auftrag nach Formular OEGD erforderlich, da das Abstrichmaterial in der Praxis untersucht wird.

Antigentests

Die Antigentests sollen bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Betreuten/Patienten und Besuchern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. Es dürfen nur Antigen-Testver- fahren eingesetzt werden, die im Internet-Angebot des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinpro- dukte (BfArM) aufgeführt sind: www.bfarm.de/antigentests.

Die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) für eigenes Personal müssen die Praxen selbst beschaffen. Sie können über den medizinischen Fachhandel oder die Apotheke bzw. den pharmazeutischen Großhandel bezogen werden; die Tests sind nicht über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Eine Info zur Abrechnung der Sachkosten folgt in Kürze.

Positive Antigenteste sollen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.