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Wie bereits berichtet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) per Beschluss vom 27.03.2020 die Verpflichtung zu Dokumentation (Quartale 1 bis 3/2020) und Schulungen (Quartale 1 bis 4/2020) bei Disea­se-Management-Programmen ausgesetzt. Damit soll das Infektionsrisiko vermieden werden, dem sich in DMP eingeschriebene Patienten unter Umständen aussetzen, wenn sie zu Schulungen oder Untersuchun­gen in die Praxis kommen. Die Nichtteilnahme führt dabei nicht automatisch zur Ausschreibung.

In Bezug auf die Abrechnung von DMP-Leistungen weist die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein darauf hin, dass die bisherigen Regelungen und Leistungsinhalte grundsätzlich unverändert fortbestehen, Leistun­gen somit erst bei vollständiger Erbringung abgerechnet werden können. Daher können weiterhin auch nur vollständig durchgeführte und an die Datenstelle übermittelte Dokumentationen abgerechnet werden. Ärzte entscheiden aber selbst, ob eine persönliche Kontrolluntersuchung nach medizinischem Ermessen möglich und nötig ist oder die Dokumentation der rein anamnetischen Daten telemedizinisch, ggf. auch durch telefo­nische Konsultationen, erfolgen kann. Laborkontrollen im Rahmen von Hausbesuchen (auch durch entspre­chend qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten) sind ebenfalls möglich.

Die in den DMP empfohlenen Mindestintervalle für klinische Untersuchungen und Laborkontrollen sind dabei weiterhin zu berücksichtigen. Ob sie vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie im Einzelfall verschoben werden sollen, liegt in der Entscheidung des Arztes.

Sonderregelung DMP-Schulungen bis vorerst 30.06.2020

Auch die im Quartal 2/2020 medizinisch erforderlichen DMP-Schulungen können von den nordrheinischen Vertragsärzten mittels zertifizierter Videotelefonie erbracht und mit den bisher bekannten Symbolnummern abgerechnet werden. Die zeitgleiche Abrechnung als Videosprechstunde oder telefonische Beratung nach GOP 01435 ist jedoch ausgeschlossen. Von ggf. vorgegebenen Mindestgruppengrößen kann auf mindes­tens eine Person abgewichen werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt bereits über eine Abrechnungsge­nehmigung dieser Schulung durch die KV Nordrhein verfügt. Die Vergütungshöhe von Schulungen bleibt unverändert, eine gesonderte Vergütung für eventuelle Einzelschulungen ist nicht vereinbart. Eine einfache telefonische Beratung ist dagegen keine Schulung in diesem Sinne.

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.