Die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen führen derzeit dazu, dass die nach wie vor geltenden Abstandsregeln und Vorschriften zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen und zum Eindämmen der Pandemie bisweilen vernachlässigt werden. Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der seit 30. Mai gültigen Fassung verweist weiterhin auf die Pflicht im öffentlichen Raum, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Wenn dies nicht möglich ist, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. In vielen geschlossenen Räumlichkeiten des öffentlichen Lebens ist der Mund-Nasen-Schutz nach wie vor Pflicht. Auch in Arztpraxen gilt weiterhin Maskenpflicht.
Zum Schutz besonders vulnerabler Patienten sollten Praxen auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Praxis bestehen. Es empfiehlt sich, notfalls Einmal-Masken für Patienten bereitzuhalten. Das RKI empfiehlt darüber hinaus präventive Schutzmaßnahmen für die ambulante Versorgung, die auf folgenden Prinzipien beruhen:
- Organisatorische Aspekte der Lenkung von Patienten mit respiratorischen Symptomen vor Besuch der Praxis (z. B. telefonische Voranmeldung, Bereitstellung von Informationen und Verhaltensmaßnahmen auf der Internetseite der Praxis) bzw. innerhalb der Praxis (z. B. Plexiglasscheiben am Anmeldetresen, Spender mit Desinfektionsmitteln im Eingangs- und Wartebereich, Hinweisplakate)
- Distanzierung von Patienten bei entsprechendem Verdacht (Unterbringung in einem separatem Bereich; Einhalten eines Abstandes von mindestens 1,5 m wann immer möglich)
- Versorgung des Patienten mit einem Mund-Nase-Schutzes, sofern es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt
- Personal: Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA); Auswahl der Art des Schutzes je nach Art und Umfang der Exposition. Bei Maßnahmen, die mit Aerosolbildung einhergehen, ist ein adäquater Atemschutz (FFP2 oder darüber hinausgehender Atemschutz) erforderlich.
- Beobachtung des Gesundheitszustandes des Praxispersonals