Seit Mittwoch vergangener Woche gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte u. a. in Arztpraxen. Arbeitgeber/Praxisinhaber sind verpflichtet, jene Beschäftigten zu melden, die bis zum Stichtag 15. März keinen Nachweis über ihre vollständige Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder ersatzweise ein Attest, nach dem sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, vorgelegt haben. Entsprechende personenbezogene Meldungen müssen bis spätestens 31. März an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Viele Kommunen haben dafür eigene Meldewege oder -adressen eingerichtet.
Zusätzlich bietet das Land NRW einen landesweiten Online-Dienst für die Übermittlung der Meldungen an die zuständige Kommune über das Wirtschafts-Service-Portal (WSP.NRW) an. Meldungen über das WSP.NRW sind unter Verwendung eines dort hinterlegten Online-Formulars möglich: Wirtschafts-Service-Portal NRW