Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat in seinem heute veröffentlichten elften Impferlass die Corona-Schutzimpfung in der eigenen Häuslichkeit für weitere bettlägerige Personen ermöglicht. Neben den Personen in Pflegegrad 5 – bereits im neunten Impferlass vom 9. März geregelt – sollen nun auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 zu Hause geimpft werden können. Betroffene Personen können außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden.
Laut Erlass ist es Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte über die Möglichkeiten zur Umsetzung dieses Impfangebots vor Ort zu informieren. Je nach Kreis/kreisfreier Stadt werden die Praxen den benötigten Impfstoff entweder über das regionale Impfzentrum beziehen können oder sie nennen der jeweiligen Koordinierenden Einheit ihrer Kommune diejenigen Patientinnen und Patienten, die durch mobile Teams des Impfzentrums aufgesucht werden sollen.
Hinweis: Sprechen Sie zur konkreten Umsetzung der Impfung Ihrer bettlägerigen Patientinnen und Patienten bitte die Koordinierende Einheit Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt an.
Attestierung von Impfstoffunverträglichkeiten
Das MAGS stellt außerdem klar, dass der per NRW-Erlass zugewiesene Impfstoff bindend ist. Aus einer ärztlich bescheinigten Unverträglichkeit gegen den Impfstoff eines bestimmten Herstellers kann kein Anspruch auf Impfung mit einem anderen Impfstoff abgeleitet werden. Die Impfung mit einem alternativen Impfstoff kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn ausreichend Impfstoffmengen verfügbar sind. Atteste über Unverträglichkeiten gegen einen bestimmten Impfstoff werden in den Impfzentren derzeit nicht anerkannt.
KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstart, Abrechnung Impfleistung, Elfter Impferlass (PDF, 400 KB)