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Das Bundesgesundheitsministerium hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern im Jahr 2021 verlängert. Pro Elternteil und Kind können nun 20 anstatt zehn Tage (Alleinerziehende 40 statt 20 Tage) Kinderkrankengeld beantragt werden. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch dann beantragen, wenn sie theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar. Die zusätzlichen Leistungen werden über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet.

Muster 21 nur bei krankem Kind

Für Kinder- und Jugendärzte ändert sich durch diese neue Regelung nichts. Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung (Muster 21) nachwiesen werden. Ist das Kind gesund, muss aber aufgrund von Kita-/Schulschließung zuhause betreut werden, benötigen die Eltern eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Sie können dann das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Im Haushalt gibt es keine andere Person, die das Kind betreuen kann.
  • Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (bei Kindern mit Behinderung ohne Altersgrenze).
  • Anspruch besteht nur für gesetzlich Versicherte.

Bezieht ein Elternteil Kinderkrankengeld ruht der Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstart, Impfzentren, Bundesweite Testpflicht, Kinderkrankengeld (PDF, XXX KB)

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