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Während der Corona-Pandemie wird die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke erleichtert, um den Patientenkontakt mit Praxen und Apotheken gering zu halten. Das regelt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 22. April in Kraft getreten ist. Die Änderungen treten wieder außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

Apotheken können danach ein anderes vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn „das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist“, also beispielsweise, wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.

Wenn die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird, dürfen Apotheken außerdem ohne Rücksprache von den Vorgaben der Verordnung abweichen und

  • eine andere Packungsgröße (kleinere oder größere Packung, wenn beispielsweise eine kleinere Dosierung abgegeben wird)
  • eine andere Packungszahl (z. B. 5 x 20 St. statt 100 St.)
  • Teilmengen aus einer größeren Packung
  • oder – sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen – eine andere Wirkstärke (also bspw. 2 x 5 mg statt 10 mg) abgeben.

Mit (telefonischer) Rücksprache können Apotheken von der Verordnung abweichen, wenn ein „aut-idem“- Kreuz gesetzt wurde oder wenn der Wirkstoff nicht lieferbar ist und „aut simile“ abgegeben werden soll. Bei Substitutionsmitteln, wie beispielsweise Methadon, können nur Teilmengen abgegeben werden, Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke dürfen nicht verändert werden.

Für die Mittel der Substitutionsausschlussliste nach Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (Levothyroxin, Phenprocoumon u.a.) sind die Regelungen uneinheitlich. Bei den Ersatzkassen kann nach Rücksprache mit dem Arzt ein anderes Arzneimittel als das verordnete von der Apotheke abgegeben werden. Eine Dokumentation auf dem Rezept reicht aus. Bei den Primärkassen ist die Abgabe eines anderen Arzneimittels ebenfalls möglich, allerdings muss der Arzt dafür weiterhin ein neues Rezept ausstellen. Die alleinige Dokumentation auf dem Rezept reicht derzeit (Stand 18.05.2020) nicht aus.

Weitere Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betreffen die Verordnung von Substitutionsmitteln (Methadon und Co), die Verordnung im Rahmen der Entlassmedikation und den Botendienst der Apotheken. Bei einer anderen Abgabe von Arzneimitteln sind gemäß der Verordnung Retaxationen gegenüber den Apotheken ausgeschlossen. Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurden hingegen – trotz Intervention der KBV – nicht aufgenommen.

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Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.