Site Loader

Während der Corona-Pandemie wird die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke erleichtert, um den Patientenkontakt mit Praxen und Apotheken gering zu halten. Das regelt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 22. April in Kraft getreten ist. Die Änderungen treten wieder außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

Apotheken können danach ein anderes vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn „das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist“, also beispielsweise, wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist. Sie dürfen ohne Rücksprache von den Vorgaben der Verordnung abweichen, wenn die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird und

  • eine andere Packungsgröße (kleinere Packung oder größere Packung, wenn beispielsweise eine kleinere Dosierung abgegeben wird)
  • eine andere Packungszahl (z.B. 5×20 St. statt 100 St)
  • Teilmengen aus einer größeren Packung
  • oder – sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen – eine andere Wirkstärke (also bspw. 2 x 5mg statt 10 mg) abgeben.

Mit (telefonischer) Rücksprache können Apotheken von der Verordnung abweichen, wenn ein Aut idem Kreuz gesetzt wurde oder wenn der Wirkstoff nicht lieferbar ist und „aut simile“ abgegeben werden soll. Bei Substitutionsmitteln können nur Teilmengen abgegeben werden, Packungsgröße, -Zahl und Wirkstärke dürfen nicht verändert werden.

Weitere Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betreffen die Verordnung von Substitutionsmitteln, die Verordnung im Rahmen der Entlassmedikation und den Botendienst der Apotheken. Bei einer anderen Abgabe von Arzneimitteln sind gemäß der Verordnung Retaxationen gegenüber den Apotheken ausgeschlossen. Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurden hingegen – trotz Intervention der KBV – nicht aufgenommen.

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.