Das Bundesgesundheitsministerium hat die Testverordnung (TestV) zur Testung asymptomatischer Personen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abermals überarbeitet. Die Änderungen treten zum 2. Dezember in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen gegenüber der letzten Fassung vom 15. Oktober sind:
- Der Maximalbetrag der erstattungsfähigen Sachkostenpauschale für von den Praxen selbst beschaffte Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) wurde von sieben auf neun Euro angehoben. Vertragsärztinnen und -ärzte können PoC-Tests zur Selbsttestung, zur Testung des eigenen ärztlichen und nicht-ärztlichen Praxispersonals sowie zur Testung von Personal anderer humanmedizinischer Heilberufe wie zum Beispiel Physiotherapeuten einsetzen. Fällt ein PoC-Test positiv aus, ist das örtliche Gesundheitsamt hierüber zu informieren und ein PCR-Test durchzuführen, der dann kurativ abgerechnet werden muss.
- Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen zur Anwendung und Auswertung von PoC- Tests erhält der durchführende Arzt 70 Euro je Schulung. Neu ist die Regelung, dass die Schulung alle zwei Monate wiederholt werden kann.
- Das ärztliche Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung des Anspruchs auf einen Corona-Test als mögliche Kontaktperson wird mit fünf Euro vergütet, sofern im Rahmen des Gesprächs festgestellt wird, dass kein Test durchgeführt werden muss. Zur Abrechnung der Leistung ist die neue Symbolnummer 97126 anzugeben.
- Einreisende aus dem Ausland ohne Symptome einer COVID-19-Erkrankung haben ab 15. Dezember keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen präventiven Corona-Test. Die Abrechnungsgrundlage dafür entfällt entsprechend.
Einen Gesamtüberblick über die verschiedenen Testkonstellationen bietet Ihnen unsere aktualisierte Test-Übersicht.