KBV und GKV-Spitzenverband hatten den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt, aufgrund der Corona-Pandemie von den Regelungen zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V und der Anlage 9.2 BMV-Ä befristet bis zum 30. Juni abzuweichen. Danach konnten die KVen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung sowie Maßnahmen zur Prozess- und Ergebnisqualität aussetzen, von diesen abweichen oder diese anpassen, soweit dies durch das Corona-Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Patientenversorgung vertretbar erschien.
Vor diesem Hintergrund hatte die KV Nordrhein verschiedene QS-Maßnahmen für das 2. Quartal 2020 ausgesetzt (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 24. April). Zum dritten Quartal werden sie wieder aufgenommen. Es handelt sich um folgende QS-Maßnahmen:
- Stichprobenprüfungen sowie Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung
- Frequenzregelungen
- Konstanzprüfungen für Ultraschallgeräte
- Überprüfung der Mindestpatientenzahl im Rahmen der Schmerztherapie-Vereinbarung nach der GOP 30704 EBM
- Überprüfung von leistungsbereichsspezifischen Fortbildungsnachweisen
Ausnahme: Die Fallsammlungsprüfungen zur Mammographie bleiben bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Praxisinfo | Themen Schutzschirm, Wiederaufnahme Praxistätigkeit und QS-Anforderungen (PDF, 400 KB)