Zum Monatsende laufen fast alle Sonderregelungen zur Verordnung von Leistungen wie Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung aus. Für diese gelten dann wieder die regulären Fristen und Vorgaben. Der Gemeinsame Bundesausschuss begründet den Verzicht auf deren Verlängerung mit der zurückgehenden Zahl der Neuinfektionen.
Welche Sonderregelungen gelten weiter?
- Für den Beginn einer verordneten Heilmitteltherapie haben Patienten bis 30. September weiterhin 28 Tage Zeit (regulär 14 Tage). Sofern aus ärztlicher Sicht ein früherer Behandlungsbeginn notwendig ist, kann dies auf dem Verordnungsvordruck durch Angabe im Feld „spätester Behandlungsbeginn“ kenntlich gemacht werden. Die 28-Tage-Frist wird auch nach dem 30. September bestehen bleiben, weil ab 1. Oktober die neue Heilmittel-Richtlinie gilt, in der die erweiterte Frist regelhaft festgelegt wurde.
- Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen ebenfalls bis 30. September weiterhin keiner Genehmigung der Krankenkasse, wenn es sich um nicht aufschiebbare und zwingend notwendige Behandlungen
- von nachweislich an COVID-19-Erkrankten handelt oder
- von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.
Auf der Verordnung (Formular 4) ist dies entsprechend zu kennzeichnen.
- Im Entlassmanagement sind die Sonderregelungen an den Bundestagsbeschluss über das Vorliegen der epidemischen Lage geknüpft, d. h. sie gelten solange weiter, wie der Beschluss in Kraft ist.Dadurch dürfen z. B. Krankenhäuser zum Übergang in die ambulante Versorgung für bis zu 14 Tage Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen.
Welche Sonderregelungen enden zum 30. Juni?
- Folgeverordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, Krankenfahrten und häuslicher Krankenpflege dürfen ab 1. Juli nicht mehr nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post zugestellt werden – es gilt somit wieder regulär, dass der Patient in die Praxis kommen muss.
- Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege rückwirkend für bis zu 14 Tage sind nicht mehr zulässig – es gilt wieder regulär, dass längerfristige Verordnungen im Ausnahmefall begründet werden müssen; auch die 3-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung ist wieder zu berücksichtigen.
- Die Hilfsmittelversorgung darf nicht mehr später als 28 Tage nach der Verordnung aufgenommen werden – es gilt wieder regulär die Frist von 14 Tagen.
- Die auf 10 Tage erweiterte Genehmigungsfrist bei der Krankenkasse endet zum 30. Juni – danach müssen Versicherte ihrer Krankenkasse Verordnungen von Soziotherapie, häuslicher Krankenpflege und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung wieder innerhalb von 3 Tagen zur Genehmigung vorlegen.
Weitere Verlängerungen und Beendigungen
Bereits vor einigen Tagen einigten sich die Partner des Bundesmantelvertrags darauf, dass Ärzte auch im 3. Quartal unbegrenzt Videosprechstunden anbieten dürfen. Bis zum 30. September verlängert wurden außerdem verschiedene Ausnahmeregelungen für Psychotherapeuten (Videosprechstunde, Gruppentherapie), Regelungen zur Sozialpsychiatrie, Substitutionsbehandlung, Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten und zum Dialyse-Notfallplan, außerdem zur Fortbildungsverpflichtung, zu DMP-Schulungen sowie zur Unfallversicherung.
Nicht verlängert wurden hingegen Ausnahmeregelungen zur Telefonkonsultation und die Abrechnungsfähigkeit von Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen (vgl. KVNO-Praxisinformationen vom 22. Juni und 26. Juni).
Alle vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Einen aktuellen Gesamtüberblick über die Corona-Sonderregelungen bietet die KBV.
Praxisinfo | Themen Sonderregelungen und Maskenpflicht (PDF, 400 KB)