Das Bundesgesundheitsministerium hat mit einer Verordnung die Vergabe von FFP-2-Masken an Menschen über 60 Jahre sowie Personen mit hohem Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs geregelt. Sie tritt ab 15. Dezember in Kraft. Anspruchsberechtigte können sich bis Ende des Jahres zunächst drei Schutzmasken in Apotheken abholen. Hierfür ist nur die Vorlage des Personalausweises oder “eine nachvollziehbare Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft” nötig. In einem zweiten Schritt sollen die Berechtigten von ihren Krankenkassen im kommenden Jahr ab Januar bis Mitte April dann zusätzlich zwei fälschungssichere Gutscheine für je sechs FFP-2-Masken zugeschickt bekommen. Pro Masken-Paket ist dann eine Zuzahlung von zwei Euro vorgesehen. Einen Anspruch haben Personen, die zu einer definierten Risikogruppe gehören, zum Beispiel alle Menschen ab 60 Jahren, Frauen mit Risikoschwangerschaft, Personen mit Diabetes, Krebserkrankungen, Herz- und Nierenschwäche.
Die vollständige Liste der vom G-BA definierten Risikogruppe (PDF, 3,9 MB)
KVNO Praxisinfo | Themen: Aufbau Impfzentren, Zuschläge für ambulantes Operieren, FFP-2-Masken für Risikopatienten, Experten beantworteten Ärzte-Fragen (PDF, 480 KB)