Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungsund Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute, 15. Oktober, erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Vorbehaltlich einer Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden (Muster 1). Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Erkrankung eines Kindes
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.
Abrechnung der telefonischen AU-Bescheinigung
Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig.
Die Kosten für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung werden von den Krankenkassen mit 90 Cent übernommen. Ärzte rechnen dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.