Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die coronabedingten Ausnahmen für Heilmittelverordnungen und Krankentransporte verlängert. Auch die Sonderregelungen zur Videosprechstunde und für die Psychotherapie bzw. Sozialpsychiatrie gelten weiter. Das sind die Regelungen im Einzelnen:
Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
Die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen beträgt weiterhin 28 statt 14 Kalendertage. Die Verlängerung dieser Sonderregelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 beträgt die Geltungsdauer regulär 28 Kalendertage aufgrund der neuen Heilmittel-Richtlinie (alte Richtlinie: 14 Kalendertage).
Genehmigungsfreie Krankentransporte bei COVID-19-Infektion oder Quarantäne
Krankentransporte zu einer nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19-Erkrankten müssen vor Beginn der Fahrt weiterhin nicht zuerst der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Auch bei Krankentransportfahrten von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, besteht weiterhin kein Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse. Diese Regelung ist an die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag geknüpft.
Videosprechstunde weiterhin unbegrenzt möglich
Ärzte und Psychotherapeuten können bis zum 31. Dezember weiterhin unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.
Psychotherapeuten dürfen während der Corona-Krise neben Einzeltherapiesitzungen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen.
Auch die Sonderregelung für die funktionelle Entwicklungstherapie in der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen besteht weiter. Sie kann bis Ende des Jahres ebenfalls per Video erfolgen.
Psychotherapie: Umwandlung von Gruppentherapie
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können bis zum 31. Dezember weiterhin in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss.
Regional begrenzte Sonderregelungen
In einem Grundlagenbeschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) außerdem regionale Ausnahmeregelungen für so genannte veranlasste Leistungen gefasst. Wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionen kommt und eine Gebietskörperschaft oder eine andere nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde ein regionales Beschränkungskonzept (z. B. wie seinerzeit in Gütersloh) erlassen hat, kann der G-BA die Sonderregelungen des Grundlagenbeschlusses räumlich begrenzt und zeitlich befristet in Kraft setzen. Dabei handelt es sich um folgende Ausnahmeregelungen:
- Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
- Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten
- Videobehandlung
- Verlängerung der Vorlagefrist für bestimmte Verordnungen bei der Krankenkasse
- Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne
- Telefonische Krankschreibung
Der G-BA kann diese regional begrenzten Ausnahmeregelungen von Amts wegen oder auf Antrag des für die betroffene Gebietskörperschaft zuständigen Landes, der Unparteiischen, der Trägerorganisationen oder der anerkannten Patientenorganisationen zeitlich und räumlich begrenzt aufleben lassen. In Bezug auf die räumliche Zuordnung des Behandlungsfalls wird mit dem Grundlagenbeschluss an den Sitz des Vertragsarztes beziehungsweise Leistungserbringers (z. B. Heilmitteltherapeut) sowie an den Wohnort des Versicherten angeknüpft. Allerdings stimmt der tatsächliche Wohnort des Patienten unter Umständen nicht mit der Anschrift überein, die auf seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert ist. Der Bezug zum Wohnort des Patienten kann sich deshalb ausweislich der Angaben auf der eGK oder ausweislich der Angaben des Versicherten ergeben, wie die KBV mitteilt.
Sollte der G-BA diese Ausnahmeregelungen aufgrund eines lokal begrenzten Infektionsgeschehens für eine Region in Nordrhein in Kraft setzen, werden wir Sie umgehend informieren. Der G-BA-Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens zum 1. Oktober 2020.
Ausführliche Informationen erhalten Sie beim G-BA:
Einen Überblick über alle geltenden COVID-19-Sonderregelungen gibt es bei der KBV: