Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat heute über die Verlängerung von Sonderregelungen in der Unfallversicherung informiert.
Abweichend von den Vorgaben des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger können Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben sowie der Vorgaben nach § 31 b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Videosprechstunden durchführen, um der Ausbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus entgegenzuwirken und die Behandlung von Unfallverletzten sicherzustellen. Die Sonderregelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Für Arzt-Patientenkontakte ist die Nummer 1 der Gebührenordnung UV-GOÄ abzurechnen, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen bestehen keine Bedenken, wiederkehrende (nicht erstmalige) Heil- oder Arzneimittel-Verordnungen auch auf telefonische Anforderungen der Versicherten auszustellen, soweit dies aus Sicht des Durchgangsarztes, bezogen auf den Einzelfall, nachvollziehbar und plausibel ist.
Für Psychotherapeuten gilt:
- Videosprechstunden können analog der entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden: Für eine volle Behandlungsstunde (50 Minuten) mit 100 Prozent und für eine halbe Behandlungseinheit (25 Minuten) mit 50 Prozent der jeweiligen P-Ziffer.
- Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag von zwölf Euro für eine volle Stunde beziehungsweise sechs Euro für eine halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird.
- Die Regelung gilt auch für neuropsychologische/neuropsychotherapeutische Leistungen, die bisher analog zum PTV honoriert werden.
Hygienepauschale
Auch die Zahlung der Hygienepauschale in Höhe von vier Euro wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Pauschale erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.