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Die Sonderregelung zur Hygienepauschale in der Unfallversicherung wurde erneut verlängert und gilt nun bis 30. September 2021. Die Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Die Vergütungsregelung gilt rückwirkend seit dem 16. März 2020.

KVNO Praxisinfo | Themen: Weitere Informationen zur Fluthilfe, Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben nach der TestV, Übergangsfrist Masernschutzgesetz, Sonderregelung Hygienepauschale

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.