Die hohe Nachfrage nach Grippeimpfungen zu Beginn dieser Saison hat dazu geführt, dass Grippeimpfstoffe in einigen Regionen nur noch schwer zu beziehen sind. Um einen höheren Bedarf zu decken, können auch Einzelimpfstoffe als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet werden. Die Kassen und der Apothekerverband in Nordrhein haben sich über die Abrechnung verständigt.
Wenn 10er oder 20er Packungen nicht verfügbar sind, können auch einzelne Dosen Grippeimpfstoff als Sprechstundenbedarf abgegeben werden. Verordnen Sie hierfür entweder „Grippeimpfstoff 2020/2021 mit/ohne Kanüle“ oder einen Handelsnamen. Wenn das namentlich verordnete Produkt nicht verfügbar ist, muss die Apotheke für eine Änderung Rücksprache halten. Bei produktneutraler Verordnung kann einer der drei preiswertesten Grippeimpfstoffe abgegeben werden. Auf dem Rezept müssen wie bisher „SSB Nordrhein“ als Kostenträger und die „102091710“ als Kostenträgerkennung angeben werden, sowie die „8“ für Impfstoffe und die „9“ für SSB eingetragen werden. Verordnungen auf den Namen des Patienten sowie Privatverordnungen können nicht für den SSB genommen werden. Hingegen können Impfstoffe aus dem Sprechstundenbedarf nicht für Satzungsimpfungen verwendet werden.
Das Paul-Ehrlich-Institut hat bis zur 42. Kalenderwoche 20 Millionen Dosen Grippeimpfstoff freigegeben. Deutlich mehr als zum gleichen Zeitpunkt 2019. Sechs Millionen weitere Impfdosen, die das BMG vorbestellt hat, werden für November erwartet und können dann über Apotheken bezogen werden. Wegen der hohen Nachfrage sollen Personen, die unter die Kriterien für die Standard und Indikationsimpfung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie fallen, bevorzugt geimpft werden. Dies sind besonders Personen über 60 Jahre (Standardimpfung) und Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens sowie Schwangere ab dem zweiten Trimenon und Personen, die aus beruflichen Gründen geimpft werden.
Hinweise zu Grippeimpfungen, die einzelne Kassen als Satzungsimpfung ermöglichen.